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der freien Stadt Frankfurt, /^^

verbunden mit dem Amtsblatt. Organ der hiesigen Staatsbehörden, und den Frankfurter Nachrichten als Extrabeilage.

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(Expedition: am Geistpförtchen, Schlachthausgaffe 21.)

M 280. Donnerstag den 26. Noomber 1863.

Ueberblirk der Ereignisse im Gebiete der politischen und materiellen Interessen.

Frankfurt, 26. November. (Bundestag-sitzung vom 21. November. Offictelle Mittheilung.) Der k. dänische Gesandte erstattet, Anzeige von dem Ableben des Königs Friedrich VII von Dänemark und dem Regierungsantritt bei Königs Christian IX. mit dem Anfügen, daß er seine neue Vollmacht für die Bundes- vnsammlung demnächst empfangen werde. Sodann gab Präsidium der Versammlung Kenntniß von einem Schreiben deS großh. badischen Gehetmenraths und BundeStaqsge- sandten v. Mohl, womit dieser mittheilte: 1) eine vom 16 d. M. aus Schloß Prtvck-nau in Schlesien dattrte Verzichtleistung des Herzogs von EchleswigHolstrin-Sonderburg- Augustenburg auf alles Erbfolgerecht als ein Mitglied des oldenburgischen Gesammt- Hauses zu Gunsten seines ältesten Sohnes, des Erbprinzen Friedrich von Augustenburg; 2) eine von Hrn. v. Wohl im Auftrag« dieses Erbprinzen ausgestellte Ratification von dem Regierungsantritt befleißen in den Herzogthümern Schleswig und Holstein; 3) eine von dimselben Erbprinzen als Herzog von Schleswig-Holstein auf Hrn. V. Mohl aus­gestellte Vollmacht zur Führung der durch die Bundesacte für das Herzogthum Holstein stipultrten Stimme in der Bundesversammlung. Ferner ließ Baden anzeigen, daß der großh. Regierung von Seiten des bisherigen Erbprinzen von Augustenburg sein Antritt der durch das Ableben des Königs Herzog« Friedrich VII. erledigten Erbfolge in die deutschen Bundesländer Holstein und Lauenburg als Herzog Friedrich VIII. von Holstein notificirt sei, und ließ beantragen, der deutsche Bund wolle die legitimen Rechte der Erbfolge in den Herzogthümern Holstein und Lauenburg und die mit denselben zusam­menhängenden Rechte dieser Bundesländer gegen etwaige Beeinträchtigung wahren und schützen. Sachsen-Weimar, S.-Meiningen und S.' Altenburg stellten unter Rückbeziehung auf ihre früheren Verwahrungen der verfassungsmäßigen Rechte der Herzogthümer Schles­wig: Holstein, sowie der eigenen eventuellen Successionsrechte im Herzogthum Lauenburg den Antrag, zu erwägen, welche Maßnahmen geboten erscheinen, um sowohl die Rechte der mit dem Königreich Dänemark bisher vereinigten Länder als auch die Reckte des deutschen BundeFzu wahren, keineufall« abrr, bevor hierüber Entschließung gefaßt wor­den, irgend eisten Act zuzUlassen, durch welchen der jetzt regierende König von Dänemark sich bei der Bundesversammlung als Rsgierungsnachfvlger' in den Herzogthümern Hol­stein und Lauenburg geriren würde, also namentlich keinen vom regierenden König von Dänemark ernannten Bundestagsgesandten zuzulassen, zumal sie zur Zeit unter Vorbe­halt etwaiger Rechte Dritter den Erbprinzen Friedrich von Augustenburg für den recht­mäßigen Regierungsnachfokger ist den genannten Herzogthümern anerkennten. Für S.-