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der freien Stadt Frankfurt, /^*^
verbunden mit dem Amtsblatt, Organ der hiesigen Staatsbehörden,
und den Frankfurter Nachrichten als Extrabeilage.
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(Expedition: am Geistpförtchen, SchlachthauSgasse 21.)
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M 268. Donnerstag den 12. November 1863.
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VekerblLS der Greigniffe im Gebiete der politische« und materiellen Interessen.
Frankfurt, 12. November. Da die Verträge von 1816 für die nächste Zeit m der politischen Welt eine hervorragende Rolle zu spielen berufen sind, so wird eine kurze Aufzählung ihrer Bestimmungen gelegen komme». Was man gewöhnlich die Wrträge von 1815 nennt, sind eine Anzahl von Verträgen, welche im Jahre 1815 geschloffen wurden und namentlich auf dem Wiener Eongreß (vom 1. Nov. bis 8. Juni), der im Schlußartikel des Pariser Frieden- vom M. MÄ 18U vorgesehen war, »tue Abrundung femdeNt Der Vertrag Dop 8. April zwischen Preußen, Rußland und O»ster« reich erklärte Krakau zu einem unabhängigen, unter dem Schutze der drei Mächte stehen« den Staat; im Virtrage vom 8; Mat zwischen denselben drei Mächten trat Rußland an Preußen daS gegenwärtige Herzogtum (Provinz) Posen und die Stadt Thorn ab, wurde Oesterreich die Rückgabe der au Rußland verlorenen polnische« Länder verwilltgt und behielt fick Kaiser Alexander vor, au- dem Reste deS Großherzogthum- Warschau ein polnische- Königreich zu bilden. Der Vertrag vom 18. Mai zwischen Preußen und Sachsen verschaffte Preußen da- jetzige Herzögthum (Provinz) Sachse« und einen Strich der Laufitz. An diese Verträge reiht sich nun die Wiener Schlußacte vom 9. Juni 1815, welch», unterzeichnet von folgenden acht den Ausschuß der Eougreffe- bildenden Mächten Oesterreich, Rußland, Preußrn, England, Spanien, Portugal, Schweden und Frankreich! eine Art europäischen Staat-recht- zur Aufrechthaltung des europäische» Gleichgewicht-, eine vollständige und gegenseitige Gewährleistung aller aufgestellten Rechte und Brr- Wichtungen sein sollte, und unter Anderem namentlich die Gewährleistung der deutschen Bünde-acte vom 8. Juni, die Gewährleistung der Verfassung und Verwaltung des Königreich» Polen, die Gewährleistung de- Gebiet», der Freiheit und der Neutralität Krakau's enthält. Eine Erweiterung erhielt die Wiener Congreßacte noch durch de» »weiten Pariser Frieden vom 20. November 1815. Durch diese Ueberetnkommen erhielt Oesterretck die illyrischen Provinzen (Illyrien und Dalmatien), Oberttalten bi» zum Po und Tessin (lombardisch-venettanisches Königreich); die Lombardei ist inzwischen verlort« 'gegangen), Tyrol und Salzburg, Preußen (zu den Provinzen Sacksen und Posen stehe oben) Jülick, Berg, den Niederrhein, Westphalen (von Darmstadt), Wetzlar, Eoroty, Dortmund und Lauenburg recht- von der Elbe (das es gegen Schwedisch Pommern an Dänemark gab), Saarbrück und Saarloui- von Frankreich; Hannover wurde Königreich und erhielt von Preußen Ostfriesland, Hildesheim, Goslar und die nieder« Grafschaft Lingtn; Bayern erhielt Würzburg, Aschaffenburg, den jetzigen Rheinkreis, von Preußen