Intelligenz-Blatt
der freien Stadt Frankfurt, verbunden mit dem Amtsblatt. Organ der hiesigen Staatsbehörden, und den Frankfurter Nachrichten als Extrabeilage.
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(Expedition: am Geistpförtchen, Schlachthausgaffe 21.)
M 238. Donnerstag den 8 Oetober 1863.
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Ueberblick der Ereignisse im Gebiete der politischen und materiellen Interessen.
Frankfurt, 8. October. Der Gedankengang der am 3. d. M. dem Bundes- prästdwm übergebenrn Note deS großbritannischen Ministers des Auswärtigen vom 29. Sept., die deutsch-dänische Frage betreffend, ist folgender: „Wenn der Bericht des AukschuffeS sich damit begnügt hätte, festzustellen, daß die königliche Bekanntmachung vom 30. März d. J. den Bundesbeschlüssen, welche sich auf das Herzogihum Holstein beziehen, nicht entspreche; daß der Herzog von Holstein kein Recht hrbr, über das Geld des Landes ohne Zustimmung von bessert Vertretern zu verfügen, fern Recht, ohne Beistimmung der holsteinischen Stände Gesetze zu erlassen; daß die lange Zögerung der dänischen Regierung zu einer gütlichen Ausgleichung die Hand zu bieten, die Bundes- execution nöthig gemacht hab-; so würde die Regierung Ihrer großbritannischen Majestät, trotz ihres Bedauerns über das Einschreiten des Deuttchen Bundes gerade in dieser Weltlage, nicht haben leugnen können, daß die hier ausgesprochenen Grundsätze die rich- ttgen Principien constitutioneller Regterungsform sind. Aber es kann nicht zugegeben werden, daß die Verfassung der gelammten dänischen Monarchie der Jurisdiction der deutschen Bundesversammlung unterstehe Wenn man für die Vertretung der Herzog- thümer Holstein und Lauenburg ein Veto gegen die Acte des dänischen Reichstages und der dänischen Regierung in Anspruch nimmt, so müssen rffenbar die noth- wendigsten Maßregeln für die Vertheidigung Dänemarks gegen einen auswärtigen Feind gehindert, die ganze Thätigkeit der dänischen Monarchie gelähmt und die Unabhängigkeit derselben ernstlich bedroht werden. Ihre großbritannische Majestät ist aber durch den Londoner Vertrag vom 8. Mai 1852 verpflichtet, die Unverletzlichkeit und Unabhängigkeit von Dänemark zu achten. Der Kaiser von Oesterreich und der König von Preußen haben dieselbe Verpflichtung übernommen. Ihre Majestät würde nicht gleichgültig eine militärische Besetzung Holsteins ansehen können, welche nur unter Bedingungen aufhören soll, die gebieterisch die Verfassung der ganzen dänischen Monarchie abändern. Die Regierung Ihrer Majestät würde eine solche militärische Besetzung nicht als eine rechtmäßige Ausübung der Rechte des Bundes anerkennen oder