Intelligenz-Blatt der freien Stadt Frankfurt, /fÄ verbunden mit dem Amtsblatt. Organ der hiesigen Staatsbehörden, und den Frankfurter Nachrichten als Extrabeilage.
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(Expedition: am Geistpförtchen,. Schlachthausgasse 21.)
JS 230. Dienstag den 29. September 1863.
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UeberblitL der Ereignisse im Gebiete der politischen und materieAen Interessen.
Frankfurt, 29. September. Wir geben im Nachstehenden eine Analyse des am 19. d. in der bolßetn-lauenburgtschen Verfassungs-Angelegenheit erstatteten Ausschußvortrages: Die vereinigten Ausschüsse constatiren zunächst, daß Dänemark der Aufforderung des Bundes, „der k. Bekanntmachung vom 30. März d. I. keine Folge zu geben, und binnen sechs Wochen anzuzeigen, daß die k. Herzog!. Regierung zur Einführung einer Holstein und Lauenburg mit Schleswig und dem eigentlichen Königreiche Dänemark in einem gleichartigen Verbände vereinigenden Gesammtverfossnna die erforderlichen Einleitungen getroffen habe," nicht nur nicht rntsvrochen, sondern be- stimmt erklärt habe, jener Aufforderung nicht nachkommen zu wollen. Sodann weist der Vortrag die dänische Behauptung, daß der Ausschußsortrag vom 18. Juni d. I. wesentliche Irrthümer und Mißverständnisse enthalte, zurück, unter Hinweis darauf, daß, obgleich der dänischen Regierung seit Einbringung jenes Ausschußvortrages Zeit und Gelegenheit, die behaupteten Irrthümer rc. speciell zu bezeichnen oder zu berichtigen, nicht gefehlt hätten, ein darauf zielender Versuch Seitens der dänischen Regierung nicht einmal gemacht worden sei. Ferner wird (im Gegensatz gegen die letzte dänische Erklärung) der ausschließlich bundesrechtliche Charakter der Rechte und Ansprüche des Bundes bezüglich Holsteins und Lauenburgs hervorgehoben. Hiernach spreche» die vereinigten Ausschüsse sich dahin aus, daß der Fall der Nichterfüllung der bundesmâßtgeu Verpflichtung vorliege und sonach in Gemäßheit des Art. III der Executtonscrdnung das Executionsverfahren zu beschließen sei. Ueber die weitere geschäftliche Behandlung der Sache fassen die Ausschüsse ihre Ansichten und Vorschläge in Folgendem zusammen: a) die Execution ist gegen die dänische Regierung zu richten; b) thr Oojeet besteht in der Erfüllung der bezüglich der Herzogthümer Holstein und Lauenburg in den Jahren 1851/52 «ingegaugenkn, durch die königl. Bekanntmachung vom 28. Jan. 1852 verkündeten Verpflichtungen; e) auS dieser Beschaffenheit des ExecutionsobjectS ergibt sich