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Intelligenz-Blatt der freien Stadt Frankfurt, verbunden mit dem Amtsblatt. Organ der hiesigen Staatsbehörden, und den Frankfurter Nachrichten als Extrabeilage.

(Expedition: am Geistpförtchen, Schlachthausgasse 21.)

â 212. Dienstag den 8 September 1863.

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Ueberblick der Ereignisse im Gebiete -er politischen und materiellen Interessen.

Frankpert, 8. September. (Zur dänischen Frage.) Die Antwort Däne­marks auf den Bundeèbeschluß vom 9. Juli lchnt die Anforderung der Zurücknahme der Bekanntmachung wem 30. März damit ab, daß sie behauptet, diese Bekanntmachung stelle, und zwar fast mit denselben Worten, dasselbe fest, waS der Bund, um dieSellst- ständigkeit und Gleichberechtigung Holsteins und Lauenburgs zu wahren, in den Be­schlüssen vom 8. März 1860 und 7. Februar 1861 verlangt habe, nämlich „daß kein Gesetz über gemeinschaftliche Angelegenheiten, namentlich auch in Finauzsachen, für die Herzogthümer erlassen werde, wenn es nicht die Zustimmung der Stände erhalten." So sei denn das in dieser Ordnung (der Bekanntmachung vom 30. März) durchgeführte Princip von dem deutschen Bunde selbst aufgestellt worden! Nicht ohne Ironie heißt es: Se. Majtstät, der König habe schon früher seine BeretiwÄlgkeit bekundet, seinen bol- steinischen Unterthanen die volle Theilnahme „an der freieren Entwickelung angedeihen S lassen, welche die Zukunft Deutschland und dem deutschen Bund vo rbehalten haben mag", teß setze für Holstein eine solche Stellung voraus, wie sie demselben durch besagte Be­kanntmachung angewiesen sei, und so würden denn auck durch diese Betrachtung beson­ders nach den jüngsten Begebnissen in Deutschland (cff-nbar der Fürsientag gemeint) die hohen Verbündeten Sr. Maj. die Bedeutung dieser Ordnung nicht verkennen können. Schleswig« und seines Verhältnisses mit Holstein ist in der ganzen Erklärung mit keiner Sylbe gedacht/ dagegen absichtlich immer von „Bundesländer,' die Rede! Wir lassen den Schluß derselben folgen, welcher im authentischen Texte lautet:

„Die k. Regierung ist von dem aufrichtigen Wunsch« beseelt, jeden Anlaß eines Streites zu beseitigen, welcher nur zu lange die friedlichen Verhältnisse zwischen nahe verbundenen Nachbarländern gestört hat. Wenn die k. Regierung sich deßhalb aus den angeführten Gründen nicht im Stande sieht, die erwähnte Bekanntmachung außer Wirk­samkeit zu setzen, hat sie dagegen den L Gesandten beauftragt, jede gewünschte Aufklärung über die einzelnen Bestimmungen derselben dem Bunde zu geben. Die k. Regierung, darf hoffen, daß eine solche Erörterung die Ansichten der Bundesversammlung über dieses Aktenstück wesentlich verändern werde (sie), Sie nimmt aber keinen Anstand, sich über-