Zntelligenz-Blatt der freien Stadt Frankfurt, /^^ verbunden mit dem Amtsblatt. Organ der hiesigen Staatsbehörden,
und den Frankfurter Nachrichten als Extrabeilage. j
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(Expedition: am Geistpförtchen, Schlachthausgaffe 21.)
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JS 208, Donnerstag den 3. September 1863«
Ueberblick der Creignisie im Gebiete der politischen und materiellen Interessen.
Frankfurt, 3. September. (Zur Fürstenconferenz.) Die Fürstenconferenz ist beendet, die meisten Fürsten haben heute unsere Stadt verlassen und die Fahnen und Schilderhäuser werden eingezogen. Gestern von 10 bis 1 Uhr fand die Schlußsitzung des seit dem 16. hier tagenden Fürstencongresses statt. Fünf Staaten stimmten gegen den Entwurf. Die Zustimmenden richten ein Schreiben an den König von Preußen. Unmittelbare Ministerialconferenzen finden vorerst nicht statt. Durch die Majorität der Zustimmenden wurden festgestellt die Artikel 1 bis 6, 8, 9, 11, 14, 16, 18 Alinea 1, 20 bis 24, 26, 27, 36. Die übrigen Art. 7, 10, 12, 13, 15, 17, 18 Alinea 2 und 3, 19, 23 Alinea 4, 25, 27, 29 bis 35 werden später erörtert und salva ratificatione vereinbart werden. In der Fassung des kaiserlichen Entwurfs angenommen wurden tue Art. 1, 2, 4, 6, 18, 21, 22, 24, 26, 36; die übrigen unterlagen verschiedenen Modi- ficationen. Die hiernach von den Fürsten festgrstellten Artikel betreffen Erweiterung des Bundeszwecks, neue Organe des Bundes, Bildung des Dirrctoriums, Bildung Les Bundesraths, Vorsitz und Art der Abstimmung im Direktorium und im Bundesrath, Verhältniß derselben zu den Regierungen, Hilfsbehörden derselben, Befugnisse des Directo- rtums und des Bundesraths im Allgemeinen, Krieg und Frieden, innere Sicherheit, Bundesgesetzgebung, Bundeèfinanzen, Zusammensetzung der Abgeordnetenversammlung, Einberufung derselben, beschließende Befugniß derselben, ihr Recht zu Vorstellungen und Beschwerden, Einrichtung und Stimmenordnung der Fürstenversammlung, doppelte Eigenschaft deS Bundesgerichts, schiedsrichterliche Wirksamkeit desselben, und die fortdauernde Giltigkeit der Bundesgesetze. Späteren Ministerconferenzen überlassen sind danach die Artikel welche betreffen die auswärttgen Verhältnisse, Friede und Eintracht zwischen den ?/ Bundesgliedern, Bundesexecutive, Militärangelegenhnten, Verhältniß von Directorium und Bundesrath zur Abgeordnetenversammlung, Wahl der letzteren, Vertagung und Auflösung derselben, innere Einrichtung derselben, Vertretung der Standes Herren in der Fürstenversammlung, Zuständigkeit der Fürstenversammlung, richterliche Wirksamkeit des Bundesgerichts, Nebenaufgaben desselben und was sich sonst auf dasselbe bezieht.
Ueber das diplomatische Scharmützel, welches der Note Oesterreichs vom 21- August folgte, gibt die „Nationalzettung" nachträglich folgenden vollständigen Aufschluß: „Zuerst hat Herr v. Roggenbach gegen das österreichische Promemoria eine Circularnote an die übrigen hier versammelten deutschen Minister gerichtet. Diese vom 24 Aug. datirte Note enthält zunächst eine Verwahrung gegen die von Oesterreich angekündigte Art der