Intelligenz-Blatt der freien AM Frankfurt, verbunden mit dem Amtsblatt. Organ der hiesigen Staatsbehörden, und den Frankfurter Nachrichten als Extrabeilage.
(Expedition: am Geistpförtchen, Schlachthausgasse 21.)
Jg 192. Samstag den 15. August___________1863.
Ueberblick der Ereignisse im Gebiete der politischen und materiellen Interessen.
Frankfurt, 15. August. Die preußische Regierung betrachtet, wie man der »Kölnischen Zeitung" schreibt, den in Frankfurt zu erwartenden österreichischen Entwurf einer revidirten Bundes Verfassung unter dem Gesichtspunkte der Einführung neuer organischer Einrichtungen so, daß derselbe nur unter allseitiger Zustimmung an die Stelle der gegenwärtigen BundeS-Verfaffung treten könnte. Gesetzt den Fall, sämmtliche in Frankfurt anwesende Souverain« ertheilen dem Entwürfe ihre Zustimmung, so ist dieser deshalb noch nicht Bundesgesetz. Vielmehr wird der Versuch gemacht werden müssen, seine Annahme bet Preußen zu vermitteln. Es kann dieS geschehen entweder einfach durch die Aufforderung zum Beitritt, oder durch Verhandlungen über die Bedingungen, unter denen Preußen sich der zwischen den anderen deutschen Fürsten getroffenen Vereinbarungen anzuschließen Willens ist. Wird der erstere Fall gewählt, der die Ablehnung Preußens involvirt, so können die Föderirten von dem Unirungsrechte Gebrauch machen und die Beschlüffe für einen engeren Staaten-Kreis in Wirksamkeit setzen, während die Organisation des völkerrechtlichen Bundes davon nicht berührt werden darf. Warum sollten auch Beschlüsse in der Civil- und Crimtnal- Gesetzgebung, in Handelssachen u. s. w nicht für einen engeren Kret« zur Ausführung kommen? Nehmen wir aber an, daß die FürstemConferenz noch keinen definitiven Beschluß faßt, daß sie vielmehr eine Prüfung deS österreichischen Entwurfes durch Bevollmächtigte der Vertreter des engeren Rathe- für zweckmäßig erachtet, so ist für Preußen kein Grund vorhanden, die Theilnahme an den Berathungen abzulehnen, wenn diese sich nicht auf eine Erweiterung der Kompetenz des völkerrechtlichen Bundes durch Ueber- tragung legislatorischer nicht blos auf die äußere Sicherstellung Deutschland« gerichteter Befugnisse erstrecken sollten. Gegen eine Untrung der Verbündeten innerhalb de« Bun. deS wird Preußen schwerlich etwa« einwenden, gegen die Umgestaltung der Bunde«- Verfassung durch Uebertragung staat-rechtlicher Rechte an dieselbe aber sein Veto einlegen.
Die hiesige P ostz ei tun g gibt aus officiöser Quelle folgende Mittheilung über die Vorlage des Kaiser- von Oesterreich beim Fürstentage:
„1) Organische Delegirtenversammlung mit Zusttmmungsbefugniß und Periodicitât, alS Unterhaus.
2) Fürstenhaus mit eventueller Zuziehung der ehemals Reich-unmittelbaren alS Obirhaus,