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MtelligèazBlatt

der freien Madl Frankfurt» verbunden mit dem Amtsblatt. Organ der hiesigen Staatsbehörden, und den Frankfurter Nachrichten als Extrabeilage.

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(Expedition: am Geistpförtchen, Schlachthausgafle 21.)

M 158. Dienstag den 7. Jnli 1863.

Abonnementspreis für's halbe Jahr 2fl. 30 kr. Tägliche Ausgabe außer Montags. Ginrückungsgebühren: 6 kr. für die ganze, 3 kr. für die gespaltene Zeile.

UeberbliS der Ereignisse im Gebiete der politischen und materiellen Interessen.

Frarrkfnrt, 7. Juli. (Zur sLleswig-holsteinischen Frage.) Den gegen­wärtigen Stand der schleswig-holsteinischen Frage faßt der Vortrag der ver­einigten Ausschüffe der Hohen Bundesversammlung auf Grund der diplomatischen Ver­handlungen mit Dänemark in einigen kurzen Sätzen zusammen, und sucht dann in einer längeren Ausführung nachzuweisen, daß, da auf dem Wege der Verhandlungen nichts mehr zu erreichen, „nunmehr der deutsche Bund handeln müsse, um seine Rechte, seine Würde und seine Autorität zu wahren." Sodann werden die beiden Anträge von Ol­denburg und Hannover in Erwägung gezogen. Hierüber sagt der Vortrag: „Die ver­einigten AussLüsse haben nicht verkannt, daß das Betreten des ersten (von Oldenburg angerathenen) Weges (nämlich den alten, durch den Friedensvertrag von 1850 gewahr­ten Rechtszustand zur Grundlage der ferneren Schritte gegen Dänemark zu nehmen) an sich vollkommen gerechtfertigt und zulässig sein würde. Allein sie sind doch zu der Ansicht gelangt, daß es zur Zeit wenigstens noch räthlich sei, an der unbestreitbaren und nach ihrer Ueberzeugung auch dem Inhalt nach klaren und bestimmten Basts fest­zuhalten, welche durch die Vereinbarungen von 1851 und 1852 gelegt worden ist. . . . Dabei gehen jedoch die Ausschüffe allerdings von dem Gedanken aus, daß die Durch­führung der Vereinbarungen von 1851/52 in ihrem ganzen Umfang, also nicht bloß be­züglich der Herzogchümer Holstein und Lauenburg, sondern auch bezüglich Schleswigs, daS Ziel und die Aufgabe sei." Die formelle Behandlung der Sache anlangend, werden folgende Gesichtspunkte ausgestellt: „Wenn demnach die Ausschüffe Vorschlägen, daß die hohe Bundesversammlung fortan ihre Rechte bezüglich Holstein-Lauenburgs und Schles­wigs gleichzeitig und ungetrennt geltend mache, so verkennen ste keineswegs, daß in der Art und Begründung dieser Rechte eine wichtige Verschiedenheit besteht. Die Rechte deS Bundes bezüglich Holsteins und Lauenburgs sind bundesrechtlicher Natur, diejenigen bezüglich Schleswigs dagegen, soweit sie nicht die zu den holsteinischen Ver­fassungsrechten zu zählenden, mit Schleswig gemeinschaftlichen Institutionen betreffen, baden einen internationalen Charakter. Diese Verschiedenheit würde ihre praktische Wirkung namentlich dann zeigen, wenn eS nothwendig werden sollte, daß der Bund seine hartnäckig mißkannten Rechte thatsächlich schütze, indem bezüglich Schleswigs nicht das