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der freien Stadt Frankfurt. ,^^ verbunden mit dem Amtsblatt. Organ der hiesigen Staatsbehörden, und den Frankfurter Nachrichten als Extrabeilage.

--- wwweewesseiieweew- — V / (Expedition: am Geistpförtchen, Schlachthausgaffe 21.)

M 150. Samstag den 27. Juni 1863.

UeberbLzF der GseègMW i« WsbLsLs HE pylitrscheA «nö WLterèâsn IrrLsAsUER.

flhMttffiret, 27. Juni. In der Bundestagssitzung vom 11. d. erstattete der großh. hessische Gesandte Namens des MilitLrausschuffes Vortrag in Bezug auf die Kosten der Unterkunft und Verpflegung der hiesigen Bundesgarnison und die hierüber mit dem Senate hiesiger freien Stadt entstandene Differenz Die Anträge des Ausschuffes gehen dahin: „Hohe Bundesversammlung wolle beschließen: 1) Daß sie den Anspruch der freien Stadt Frankfurt auf den vollständigen Ersatz der von ihr für die hiesige Bundes­garnison — abzüglich der Zahlungen der einzelnen Contingente — seither geleisteten Mehrausgabe als rechtlich begründet nicht anerkenne, vorbehaltlich der Beschlußfassung über einzelne Posten, welche nach dem Ergebnisse der von der Bundesmilitär- Commission vorzunehmenden Prüfung der neuerdings von Seiten der freien Stadt Frankfurt ge­machten Rechnungsvorlagen etwa als dem Bunde zur Last fallend anerkannt werden könnten; 2) die freie Stadt Frankfurt, insofern sie für die Zukunft eine anderweite ReLelung ihrer Leistungen für die hiesige Bundes garnison, resp, der ihr hierfür zu ge­währenden Entschädigung wünschen sollte, zunächst darauf zu verweisen, zu dem Ende mit den ConttngèntSregierungen nach Kündigung der mit diesen von ihr abgeschloffenen Vereinbarungen in Verhandlung zu treten; 3) sich bereit zu erklären, mit der freien Stadt Frankfurt, falls letztere dies wünschen sollte, behufs endlicher Herbeiführung eines Bundèsbeschlufse« zur definitiven Feststellung der hiesigen Garnisonsverhältniffe in com- miffartsche Verhandlung zu treten; 4) den Herrn Gesandten der freien Stadt Frankfurt zu ersuchen, diese Beschlüsse zur Kenntniß des hohen Senats zu bringen; 5) der Militärcommission von diesem Beschlusse und dessen Mottvirung Kenntniß zu geben." Die Scklußmotivirung des Ausschusses faßt das Resultat seiner längeren Ausführungen in die Sätze zusammen: 1) daß der Stadt Frankfurt dadurch, daß sie durch die Ver­träge von 1815 zum Sitze der Bundesversammlung bestimmt worden ist, eine besondere nicht in den gemeinsamen Verpflichtungen aller Bundesglieder begriffene Verbindlichkeit auferlegt worden ist, insbesondere auch hinsichtlich des der Bundesversammlung zu ge­währenden Schutzes; 2) daß der Stadt Frankfurt mit Rücksicht darauf, daß die Sorge für die Sicherheit der Bundesversammlung im Interesse aller Bundesglieder liegt, billigerweise nicht zugemuthet werden kann, die Kosten der von Seiten der Bundesver­sammlung zu ihrem Schutze anaeordneten Maßregeln, insbesondere die Kosten der Bun- desgarntson ausschließlich zu tragen; daß es jedoch der besonderen Betheiligung Frank- fnrtS an dichn Kosten an einer bestimmenden Grundlage fehlt, und daher, in Gemäß-