(Expedition: am Geistpförtchen, Schlachthausgaffe 21.)
der freien Stadt Frankfurt, verbunden mit dem Amtsblatt. Organ der hiesigen Staatsbehörden, und den Frankfurter Nachrichten als Extrabeilage.
M 128. Dienstag den 2. Juni
1863.
Abonnementspreis für's halbe Jahr 2fl. 30 kr. Tägliche Ausgabe außer Montags.
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Frankfurt, 2. Jini. Nach der Neuen Hannover'schen Zeitung, die die Ver- muthung für sich hat, gut unterrichtet zu sein, wird der Bundestag nun doch voraussichtlich—und zwar etwa in der Sitzung vom 11. Juni — zu dem Entschlusse kommen, Holstein in Pfand zu nehmen, um Dänemark zur Innehaltung der Verträge von 1851/52 anzuhalten. „Wie man in Bundeskreisen", setzt das genannte Blatt hinzu, „diese Maßregel versteht, so würde dieselbe in nichts geringerem bestehen, als in einer zeitweilig absoluten Suspension der Regierungsgewalt des Herzogs von Holstein. Jede Regierungs- Handlung, Steuererhebung, Militäraushebung, Ausübung der richterlichen Gewalt, Be- amtenernennung, alles dies würde zeitweilig ihm entzogen werden. Die Bundesver- sa nmlung würde das Herzogthum Holstein durch Bundestruppen besetzen lassen— muth- maßlich diesmal aus gewissen politischen Gründen lediglich durch das 10. Armeecoaps. Sie würde sodann eine Bundescommission ins Herzogthum senden, welche mit der vollen Autorität einer landesfürstlichen Regierung umkleidet wäre. Die Commission würde sämmtliche Regierungshandlungen ausüben. Sie würde nicht im Namen des Herzogs von Holstein handeln, sondern lediglich im Namen des deutschen Bundes. Auch die holsteinischen Gerichte würden unter dieser Autorität zeitweilig im Namen des deutschen Bundes Recht zu sprechen haben. Die Commission würde zwar im Lande residiren (muthmaßlich in Altona), indeß von Frankfurt, nämlich vom Bundestagsausschuß für die holsteinischen Angelegenheiten, Weisungen zu empfangen und solche zu vollziehen haben, überhaupt unbedingt abhängig von Frankfurt sein, wie von einer förmlichen Centralregierung. Die Bundesversammlung würde also die gesammte Landesregierungsgewalt zeitweilig in ihre Hände nehmen und solche durch ihre ernannten Vollmachtträger ausüben."
Die „Augèb. Allgem. Ztg.", welcher dieselbe Nachricht zugeht, meldet weiter, daß «in fernerer Act des Bundes nicht außerhalb der Wahrscheinlichkeit liege, „welcher das Londoner Protocoll für unverbindlich erklärte für die Bundesversammlung, sowie auch M unprâjudicirlich für die Rechte der Herzogthümer Holstein und Schleswig und aller «iitglieder der Augustenburgischen Herzogslinie, so weit sie eS nicht nachträglich ausdrück-