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der freien And! Mnnkfuri, verbunden mit dem Amtsblatt. Organ der hiesigen Staatsbehörden, und den Frankfurter Nachrichten als Extrabeilage.
(Expedition: am Geistpförtchen, Schlachthausgaffe 21.)
M 104» Samstag den 2. Mai
1863.
tteberblZÄk der GxeègnLffe èM Gebiete dsr poLètLschsK «nd MÄterèMen Jntereffen.
Frankfurt, 2. Mai. (Zur Handelsfrage.) Die „Ostsee,Zeitung' bespricht in ihrer jüngsten Nummer die Bedeutung der preußische belgischen Stipulationen in einem längeren Artikel. Sie urtheilt: „Das Uebereinkommen setzt Preußen und die mit ihm zollverbündeten Staaten auf dem belgischen Markte für Ein-, Aus- und Durchfuhr in gleiche Rechte mit England, ohne daß wir auf dem Gebiete der Eingangszölle eine andere Concession zu machen haben, als die Einräumung der Rechte der meistbegünstigten Nation. Da England die Rechte der meistbegünstigten Nation auf dem belgischen Markte genießt, so konnte, wenn nicht der englisch-belgische Vertrag umgewandelt werden sollte, der Zollverein nur an den Zollsätzen betheiltgt werden, welche England und der Schweiz eingeräumt worden sind. Es muß also gleich jenen beiden Ländern eine kleine Zollbegünstigung Frankreichs in Bezug auf einige Gewebe noch anderthalb Jahr über sich ergehen lassen. Gleichwohl sind die Vortheile sehr zahlreicher und umfassender Zoll- Ermäßigungen und der sofortigen vollen Gleichstellung mit allen bevorzugten Ländern für die übergroße Mehrzahl der Erzeugnisse von sehr bedeutendem Belange, und das um so mehr, als der französtsch-englisch-schweizerischen Eoncurrenz nickt Zeit gelassen wird, vor der zollvereinsländischen einen schwer zu vermeidenden Vorsprung zu gewinnen. Die Bevölkerung des übrigen Zollvereins macht gleichen Gewinn wie die preußische, so lange die betreffenden Staaten dem Zollverein treu bleiben. Die übrigen Staaten des Zollvereins leisten nichts, gar nichts, nicht einmal das gegenseitige Versprechen der Behandlung als meistbegünstigte Nation bindet den Zollverein als solchen; die Stipulation ist so gestellt, daß, falls der reconstruirte Zollverein Differential- Zölle zu Ungunsten Belgiens, etwa mit Oesterreich, wieder aufrichten wollte, er daran nicht gehindert wäre, vielmehr nur die jetzt von Belgien eingeräumten Begünstigungen verlieren würde. ES wird alS Zusatzstrafe zu einem Versuche der Wiederaufrichtung des Differential - Zoll > Systems nach dem Ablaufe des Vertrages mit Oesterreich der Verlust des belgischen Marktes in Aussicht gestellt. In so fern sich aber Preußen zu dem Abschlaffe eines Vertrages auf dem Fuße der gegenseitig meistbegünstigten Stellung verpflichtete und an die Nichterfüllung dieses Versprechens einen positiven Nachtheil für sich und den Zollverein knüpfte, in so fern es ferner, so weit es an ihm lag, an der weitern Entwicklung des durch die französischen Verträge «ingeleiteten internationalen Tarif Systems mitwirkte, bildet dieser Abschluß eine neue Garantie für die Durchführung des deutsch - französischen Handelsvertrages. Wir begrüßen den Abschluß als