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Intelligenz-Blatt der freien Stadt Frankfurt, verbunden mit dem Amtsblatt. Organ der hiesigen Staatsbehörden, und den Frankfurter Nachrichten als Extrabeilage.

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(Expedition: am Geistpförtchen, Schlachthausgaffe 21.)

M 98. Samstag den 25. April 1863.

Ueberblick der Ereignisse im Erbiete -sr politische» ««- materielle« Interessen*

Frankfurt, 25. Avril. Wir lesen in der deutschen Reichszeitung: „Es ist hier eine Flugschrift über die Frage der Bundesreform erschienen, welche der Feder des Bun- destagsgesandten für Liechtenstein, Homburg und Reuß ä. 8., zugleich Referenten im Ausschüsse für ein Bundesgericht über die auf ein solches gerichteten Anträge, Geh. Rath v. Linde, entstammt. Dieselbe^hat es sich zur Aufgabe gemacht, die Zulässigk-it der am Bunde zu bewirkenden Partialvereinigung in Sachen der Bundesreform durch Mehr­heitsbeschlüsse des engeren Rathes nachzuweisen. Die Entdeckung dieses Weges soll ein noch niemals und von keiner Seite geltend gemachtes Novum sein. Man habe nämlich bis jetzt — wird ausgeführt — einander gegenüberzustellen gepflegt: die sofort voll­ständige Erreichung der Bundesreform durch das Organ des Bundes, d. h. durch den sofortigen allseitigen Beitritt sämmtlicher Bundesglieder, und die vorläufig unvollständige Erreichung derselben durch eine außerhalb des Bundes zu bewirkende Partialvereinigung einer größern Anzahl von Bundesglieder«. Zwischen Beidem hat nun Herr v. Linde rin Drittes gefunden, nämlich: die vorläufig unvollständige Erreichung der Reform durch eine am Bunde zu bewirkende Partialvereinigung. Formulirt lautet sein Satz: „Solche gemeinnützige Anordnungen, deren Zweck vollständig nur durch die zusammenwirkende Theilnahme aller Bundesglieder erreicht werden kann, ist die Bundesversammlung nach Bundesrecht befugt, in unvollständiger Ausdehnung durch bloße Mehrheitsbeschlüsse des engeren Rathes zu beschließen und als Bundesanordnungen ins Leben zu führen." Für seine Begründung nimmt Hr. V. Linde namentlich die Bestimmungen der Wiener Schluß- acte über Jura singulorum und sodann den Gesichtspunkt der vorläufig unvollständigen Einführung als eines „Mittels" zu dem Zwecke einer allmäligen Herbeiführung des allseitigen Beitritts sämmtlicher Bundesglieder zu Hülfe. Hauptsache ist natürlich der Versuch, nachzuweisen, daß dieses Mittel der Bundesversammlung, und zwar insonder­heit dem engeren Rathe nach Mehrheitsbeschlüffe», zu Gebote stehe. So ganz neu ist indessen diese Argumentation doch nicht; im Grunde ist sie nichts als eine umständlichere, dadurch aber nicht stichhaltigere Ausführung der Andeutungen im Berichte der Ausschuß­mehrheit üher die Delegirtenversammlung. Man mag sich erinnern, daß sich die Aus­schußmehrheit gegen die Einwürfe damit geholfen hatte, daß sie erklärte, die vorge­schlagene Delegirtenversammlung sei „unverkennbar" keine organische Einrichtung, auch nicht die gemeinnützige Anordnung selbst; sie erscheine zunächst nur als ein Mittel für Vorbereitung und Herbeiführung einer gemeinnützigen Anordnung (der gemeinschaftlichen