Intelligenz-Blatt
der freien Stadl Frankfurt, verbunden mit dem Amtsblatt. Organ der hiesigen Staatsbehörden, und den Frankfurter Nachrichten als Extrabeilage.
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(Expedition: am Geistpförtchen, Schlachthausgasse 21.)
M 92.
Samstag den 18. April
1863.
UrberblisS der WreiMiffe im Webiete dsr poLLtische« «nd wäLerrsUe« Interessen.
Frankfurt, 18. April. In Altona fand am 13. April eine politische Versammlung statt, von welcher folgende fünf Resolutionen verhandelt und einstimmig beschlossen wurden: _
1) Der Beschluß der letzten holsteinischen Ständeversammlung um Schutz für die Rechte und Interessen der Herzogthümer gegen dänische Uebergriffe anzurufen, hat unsere volle Zustimmung und statten wir dafür der Ständeversawmlung unseren Dank ab, indem wir zugleich die Hoffnung und Erwartung aussprechen, die hohe Bundesversammlung werde jenen Hebelgriffen einen kräftigen Damm entgegensetzen, welches nach den neuesten Vo-gängen in der letzten Casinoversammlung dringend nothwendig erscheint.
2) Der Fortbestand der rechtswidrig erlassenen Verfassung vom 2. October 1855 für das Königreich Dänemark und das Herzogtum Schleswig allein bedingt einen Zu» stand der gleich der Inkorporation des Herzogthums Schleswig in daS Königreich Däne- Mark ist, und darf daher deutscherseits nicht länger zugelassen werden; vielmehr ist jetzt vor allen Dinaen dahin zu wirken, daß der Status quo ante, wie derselbe zur Zeit des Bnndesbeschluffcs vom 17. September 1816 bestand und von dem König von Dänemark anerkannt war, wiederhergestellt werde.
3) Schleswig und Holstein sind keine Provinzen Dänemarks, über welche das dänische Volk und seine Regierung nach dänischen Interessen oder nach Gutdünken zu schalten und zu walten haben. Schleswig und Holstein haben ein Recht auf enge politische Verbindung als selbstständige souveräne Herzogthümer.
4) Die Herzogthümer haben ein niemals aufgegebenes Recht auf eine gemeinsame konstitutionelle Verfassung und Verbindung, auf eine selbstständig«, von Dänemark getrennte Erbfolge in ihrem angestammten Fürstenhause. Was das Londoner Protokoll vom 8. Mai 1852 betrifft, so ssnd die Voraussetzungen nicht in Erfüllung gegangen, von welchen damals die Mächte, die dasselbe unterzeichnet haben, ausgegangen sind. Namentlich ist es jetzt, nachdem Dänemark seine Verpflichtungen Deutschland gegenüber durch den Erlaß vom 30. Mä-z d, I. offen gebrochen hat, Recht und Pflicht der beiden deutschen Großmächte, sich unverzüglich von dem Londoner Protokoll loszusagen und jede fernere Verbindlichkeit in Bezug auf dasselbe entschieden abzulehnen.
5) Es ist sowohl daS Recht wie die Pflicht des deutschen Bundes, nunmehr un» verweilt zur Besetzung der Herzogthümer Schleswig und Holstein zu schreiten, damit