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Intelligenz-Matt

der freien Stadt Frankfurt, verbunden mit dem Amtsblatt. Organ der hiesigen Staatsbehörden, und den Frankjurter Nachrichten als Extrabeilage.

(Expedition: am Geistpförtchen, Schlachthausgaffe 21.)

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Donnerstag den 16. April

1863

UeberbliE dsr WrsZgNMe im WäLsre dss PsIMsHeU «nd WÄterielZK« JNtEsM«.

Frankfurt, 16. April. (Zur Handelsfr age.) Was schon vor einiger Zeit verlautete, daß von Seite Preußens eine neue Kundgebung für sein Festhalten am Handelsvertrag mit Frankreich erfolgen werde, ist durch die Vorlage der preußisch- belgtschen Verträge geschehen. Man hatte von partieller Ausführung solcher Be­stimmungen des Handelsvertrags gesprochen, die Preußen für sich allein in Vollzug setzen könnte. Es ist aber etwas weit Bedeutungsvolleres geschehen, als dieses. Wie bei der Zollvereinskrifis von 1852 Preußen den Intriguen seiner Gegner den Vertrag mit Han­nover entgegensetzte, so hat es bei der gegenwärtigen Krisis den neuen Versuch, die über­wiegende Mehrheit der Zollvereinsbevölkerung ihm abwendig zu machen, durch einen nicht weniger glücklichen Schachzug neutralisirt. Brachte der Vertrag mit Hannover seiner Zeit die Darmstädter Coalition zur Besinnung, so wird der Vertrag mit Belgien auf Hannover eine Wirkung ausüben, die durch das bayerische Angebot wegen Fort­dauer des Präcipuums, wenn es Ler Minorität treu bleibe, nicht geschwächt werden kann. Wir halten die mittelstaatlichen Politiker und Finanzmänner übrigens für zu vorsichtig, als daß sie ihren Staatshaushalt von Einnahmen abhängig machen wollten, die auf einer Garantie von sehr zweifelhafter materieller Grundlage beruhen. Daß zu solchen Arrangements die Ständeversammlungen der süddeutschen Staaten ihre Zustim­mung geben würden, ist außerdem so unwahrscheinlich, als möglich. Das Verdienstlichste aber bei den belgischen Verträgen ist, daß sie so gar keine Handhabe für formelle und materielle Angriffe geben, daß Preußen sich vollkommen innerhalb der Zollvereinsverträge hält und für die Dauer derselben bis zu ihrem Ablauf im Jahr 1865 den Zollver­einsstaaten die Zollbegünstigungen der b elg tsch-en glischen Tarif­reform schon fetzt zuwendet, während Belgien erst am 1. Januar 1863 in seit Genuß gegenseitiger Zugeständnisse eintritt, wie sie der definitive mit Belgien abzu­schließende Handelsvertrag festsetzen wird. So hat Preußen seinen jetzigen drut­schen Zollverbündeten die Wohlthat zugewendet, mit Belgien in erleichterte Handelsbeziehungen eintreten zu können, während der bestehende Zolltarif nicht geändert ist. Ein solches Provisorium ist sehr geeignet, die Staaten des Zollvereins zusammen zu halten, denn schwerlich werden sie sich entschließen, Handelsverbindungen wieder zu zerreißen, die sie erfolgreich angeknüpft haben. Dem auf Grund des Protocolls, welches den Schifffahrts-Vertrag begleitet, abzuschließenden Handelsvertrag werde« allerdings die Principien zu Grunde liegen,