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Intelligenz-Blatt

der freien Stadt Frankfurt, verbunden mit dem Amtsblatt, Organ der bissigen Staatsbehörden, und den Frankfurter Nachrichten als Extrabeilage.

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(Expedition: am Geistpsörtchen, Schlachthausgasse 21.)

JK 88. Dienstag den 14. April 1863.

Lbonnementspreis für's halbe Jahr 2fl. 30 kr. Tägliche Ausgabe außer Montags. Einrückungsgebühren: 6 kr. für die ganze, 3 kr. für die gespaltene Zeile.

UeberbttS der «Ereignisse im Webtet- -sr poLtttsche« «n- materielle« Jntereffe«.

Frankfurt, 14. April. (Die preußisch-belgischen Verträge.) Die mit Belgien abgeschlossenen Verträge bestehen in einem Protokoll, einem Schifffahrtsver- trage und einer Literaturconvention, welche Actenstücke sämmtlich am 28. März von den resp. Bevollmächtigten unterzeichnet worden sind. Wie aus der den drei Actenstücken beigegebenen Denkschrift hervorgeht, ist es, da einerseits Preußen durch di« Zollvereins- verttâge zur Zeit noch gebunden, und andererseits wegen des Ganges der Verhand­lungen im Zollverein über den französischen Handelsvertrag, nicht möglich gewesen, schon jetzt die nöthige Grundlage für den Abschluß eines förmlichen Handelsvertrags zu ge- wtnnen; ein solcher förmlicher Vertrag konnte daher im §. 1 des Protokolls vorläufig nur in Aussicht genommen werden. Um jedoch die durch den Vertrag zu erzielenden Verkehrserleichterungen schon jetzt etntrete» zu lassen, sind die contrahirenden Theile einstweilen übereingekommen, daß vom zehnten Tage nach dem Austausch der Ratifi­cationen des Schifffahrtsvertrags an Preußen, die aus Belgien stammenden W raren gleich den Erzeugnissen der meistbegünstigten Nation behandeln wird, wofür Belgien den aus Preußen und aus den mit Preußen zollverbündeten deutschen Staaten stammenden oder dorthin bestimmten Waaren die nämliche Behand­lung zu Theil werden läßt, deren auf Grund des Vertrags vom 23. Juli 1862 die aus G ro ßbritannien stammenden oder dorthin b e­stimmten Waaren genießen oder genießen möchten. Im §. 2 erklärt Preußen sich zur Betheiligung an einer etwaigen Ablösung des Scheldezolls unter den Bedingungen bereit, daß 1) das Ablösungskapital die Summe von 36 Mill. Fr. nicht übersteigt; 2) Belgien den dritten Theil dieses Kapitals übernimmt; 3) der übrige Be­trag auf die andern Staaten im Verhältniß ihrer Betheiligung an der Scheldeschifffahrt Ertheilt wird, und 4) der nach diesem Grundsatz festzustellende Antheil Preußens den Betrag von 1,670,640 Fr. nicht übersteigt. Nach §. 4 soll die am 2. August 1862 in Berlin unterzeichnete Uebereinkunft, betreffend die Zollabfertigung des internationalen Verkehrs auf den Eisenbahnen, sobald sie zur Ausführung gelangt sein wird, auf Grund einer einfachen Beitrittserklärung seitens der belgischen Regierung auch auf Belgien an­gewendet werden. Die übrigen Bestimmungen des Protokolls, welches im Ganzen 6 §. um-