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Intelligenz-Blatt

der freien Stadt Frankfurt. verbunden mit dem Amtsblatt. Organ der hiesigen Staatsbehörden, und den Frankfurter Nachrichten als Extrabeilage.

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(Expedition: am Geistpförtchen, Schlachthausgasse 21.)

M 84. Donnerstag den 9. April

1863.

ÄeberbLiek des GVeègNiffe Lm GsbLsts öE politische» «n- WÄteVieAs» Intsrefss».

Frankprvt, 9. April. Am 4. d. ist in Hamburg das Schlußprotokoll der Sen Elbschtssfahrtsrevifionscommission von den Bevollmächtigten der sämmtlichen fei flauten, vorbehaltlich der Ratificationen unterzeichnet und damit auch eine Ver­einbarung über eine Ermäßigung der Elbzölle zum Abschluß gebracht worden, welche auf die Entwickelung des Handels und der Schifffahrt auf der Elbe nicht ohne den wesentlichsten Einfluß bleiben kann. Die wesentlichsten Punkte der neuen Vereinbarungen sind die folgenden: Die ganze Strecke der Elbe, vom Beginn ihrer Schiffbarkeit in Böhmen bis nach Wittenberge, an der preußisch-hannover'schen Grenze, wird von jedem Zolle völlig befreit; nur von den, Wittenberge passirenden Schiffen wird auf gemeinschaftliche Rechnung sämmtlicher Uferstaaten ein Zoll nach drei Klassen erhoben, welcher für den Zollcentner Bruttogewicht in der ersten Klasse, welche die Vo Vr- Vi und Vs Klassen des jetzigen Tarifs umfaßt, auf 16 ’ Silberpfennige (zu Vâm Thaler), in der zweiten Klaffe (der jetzigen Via Klasse) auf 8 und in der dritten Klasse (die fetzige V20 und V40 Klasse umfassend) auf * ' '

Zolle erhalten Oesterreich, Preußen, Sac

fetzige V20 und V40 Klasse umfassend) auf 2 dergleichen Pfennige festgesetzt. Von diesem Zolle erhalten Oesterreich, Preußen, Sachsen, Anhalt-Dessau Köthen, Anhalt Bernburg und Hamburg die eine, Hannover, Dänemark und Mecklenburg die andere Hälfte. Um nun die zuletzt genannten drei Staaten und die beiden Anhalte wegen der, sie mög­licher Weife treffenden finanziellen Verluste schadlos zu halten, sichern Oesterreich. Preußen, Sachsen und Hamburg denselben überdies noch eine feste Rente von jährlich 132,000 Thlrn. zu und versvrechen, diese Summe, dafern die von ihnen erhobene Hälfte der Elbzölle dieselbe nicht decken sollte, aus andern Staatsmitteln zu erfüllen. Hiervon tritt nur in solchen Jahren eine Ausnahme ein, in welchen eine Blokade der Elbe statt- gefunden hat. Hinsichtlich dieser Verbindlichkeit, eben wie bet der Theilung eines et­waigen Mehrbetrags ihrer Zollhälfte über jene Summe, concurriren Preußen und Ham- S nach je 30., Oesterreich und Sachsen nach je 20 pEt. Steigt der gesummte

ertrag der Elbzölle auf mehr als 350 000 Thaler jährlich, so tritt von 5 zu 5 Jahren eine weitere Ermäßigung der Elbzölle nach im Voraus bestimmt vereinbarten Grundsätzen ein. Der Eßlinger Zoll wird aufgehoben. Die Dauer der neuen Ueber- einkunft, welche mit dem 1. Juli d. J. in Wirksamkeit treten soll, ist auf 12 Jahre festgesetzt; nach Ablauf dieses Zeitraumes bleibt einem jeden der bethetligten Staaten unter gewissen, in dem Vertrage speciell aufgeführten Voraussetzungen das Recht ein­jähriger Kündigung vorbehalten, Diese letztere wichtige Bestimmung, d. h. der Ab-