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Intelligenz-Blatt

der freien Aadl Frankfurt, verbunden mit dem Amtsblatt, Organ der hiesigen Staatsbehörden, und den Frankfurter Nachrichten als Extrabeilage.

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(Expedition: am Geistpförtchen, Schlachthausgasse 21.)

M 58._________Dienstag den 10. März 1863.

Abonnementspreis für's halbe Jahr 2fl. 30 kr. Tägliche Ausgabe außer Montags. Ginrückungsgebühren: 6 kr. für die ganze, 3 kr. für die gespaltene Zeile.

Ueberbliek der Ereignisse im Gebiete der politische« ««- materielle« Interessen.

Kra«kf«rt, 10. März. Oeffentliche Blätter haben wiederholt Klagen über die Behandlung, gebracht, welche den Auswanderern auf gewissen über Antwerpen expedirten Schiffen zu Theil geworden ist.

Bet Beurtheilung dieser Klagen verdient ein Punkt besondere Beachtung, auf welchen aufmerksam zu machen, der Zweck der nachstehenden Bemerkungen ist.

Nach den in Belgien bestehenden Gesetzen und Verordnungen ist es nämlich tu Antwerpen, wie in anderen Auswanderungshäfen, Pflicht der Behörden, sich zu verge« Wissern, daß die zum Transport von Auswanderern bestimmten Schiffe sicher und gehörig eingerichtet und ausgerüstet, und mit einer der Zahl der Passagiere und der Wahlschein, lichen Länge der Reise entsprechenden Quantität guter Lebensmittel versehen sind. Da­gegen fehlt es in Belgien an gesetzlichen Bestimmungen, welche den Auswanderungs­Unternehmer dafür verantwortlich und haftbar machen, daß der Kapitän demnächst die­jenigen Verpflichtungen pünktlich und gewissenhaft erfülle, welche in seinem Namen, den Passagieren gegenüber, übernommen worden sind, und daß demnach also auch unter Anderm die mitgenommenen und von der Behörde geprüften Lebensmittel in bedungener Weise den Passagieren wirklich verabfolgt werden. Während in anderen Ländern, na­mentlich in den deutschen Nordseestaaten und in Frankreich das Gesetz den Entrepreneur nicht nur für die Handlungen des Capitäns persönlich haftbar macht, und dieser Haftung durch die Forderung einer bei der Behörde zu hinterlegenden namhaften Kaution eine sehr materielle Bedeutung' gibt, fehlt es in den belgischen Gesetzen an einer ähnlichen Bestimmung, und die natürliche Folge hiervon ist, daß dortige Entrepreneurs in der Auswahl der Schiffscapitäns, denen sie ihre Passagiere anvertrauen, nicht mit derselben Sorgfalt verfahren, wie in anderen Häfen, indem sie wohl wissen, daß die Auswanderer, denen gegenüber der Kapitän die Bedingungen des Passage-Vertrags nicht gewissenhaft erfüllt hat, sich nicht leicht entschließen werden, aus der Ferne einen Regreßproceß anzu- stellen, für welchen es an einer klaren gesetzlichen Unterlage und an einem füglich nur in einer Kaution zu suchenden, leicht greifbaren Objekte fehlt.

Nach den in Preußen u. anderndeutschen Staaten bestehenden Bestimmungen dürfen bekannt- sich dort nur mit solchen Unternehmern â ihren Vertretern AuswanderungS-TranSportvertrage