Intelligenz-Blatt der freien MM Frankfurt, verbunden mit dem Amtsblatt. Organ der hiesigen Staatsbehörden, „^ ^ &—"»--> Nachrichten als Extrabeilage.
(Expedition: am Geistpförtchen, Schlachthausgasse 21.)
J£ 56. Samstag den 7. März 1863.
VeberbUek der Ereignisse im Gebiete »er politischem «nd materiellen Interessen.
KrankfAtt, 7. März. Die Frankfurter Hypothekenbank hat ihre Ge- schâftsthätigkeit eröffnet. Sie leiht vorerst nur Capitalien auf Annuitäten aus, d. h. auf eine längere Periode (bis zu 45 Jahren), während welcher der Entlehner neben seinem Zins Abschlagszahlungen auf das Capital leistet. Die jährlich zu leistende Zahlung, welche den Zins und die Tilgungßquote in sich faßt (Annuität), ist unwandelbar, Re wird bis zur vollständigen Abtragung des Capitals in gleichem Betrage fortentrichtet. Wenn z. B. der Zins 5 % und die Tilgungsquote 1 % betrüge, so würden jährlich 6 % des ursprünglichen Capitales von dem Entlehner zu entrichten sein. Hierdurch ist eö möglich gemacht, daß der Schuldner sich in verhältnißmâßig kurzer Zeit seiner Schuld entledigt. Denn indem sich das Capital in jedem Jahre vermindert, somit auch die Zinsverbindlichkeit kleiner wird, kommt der in der stets gleichbleibenden Annuität liegende Zinsmehrbetrag der Capitalabtragung gut, b. h. wird nicht mehr als Zins betrachtet, sondern an dem Capital abgeschrieben. Auf solche Weise tilgt sich ein Capital in folgenden Perioden: m .
bei einer Ttlgungs- und bei einer Verzinsung
zu 41/2 %.
quote von
3/4%
1 %
W/o
2%
6°/o
44^2 Jahren.
39 Jahren.
31V2 Jahren.
27 Jahren.
in in in in
in 13 Jahren.
Hypothekendarlehen bietet dem Entlehner beachtend
Ein auf diese Weise errichtetes Hypothekendarlehen bietet dem Mitleyner veacyrens- werthe Vortheile. Dadurch, daß die Bank das Darlehen für die ganze Dauer der Tilgungsperiode von ihrer Seite unkündbar hinausgibt, tritt der Schuldner gleichsam in den bleibenden Besitz des Capitals; ist die Zeit für weche dreHyPothekbestell wurde, abgelaufen, so ist die Schuld zugleich vollständig getilgt. Die „Unkündbarkeit allein für sich betrachtet und abgesehen von der damit verbundenen allmâligen Tilgung, gewährt dem Entlehner eine wohl zu würdigende Sicherheit; denn er ist der manntch- faltigen Unannehmlichkeiten und Sorgen enthoben, die eine unter ungünstig^ Verhältnissen eintretende Capitalkündigung ihm bereiten kann. Wenn indessen auch derCnh lehner bis zur vollständigen Tilgung seiner Schuld ungestört blecht ihm
doch unbenommen, auch während des Laufs der Tilgungsperiode sich ch