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der freien Madi Frankfurt, /^^ verbunden mit dem Amtsblatt. Organ der hiesigen Staatsbehörden,
und den Frankfurter Nachrichten als Extrabeilage. I^^^^^M^
(Expedition: am Geistpförtchen, Schlachthausgaffe 21.)
M 42. Donnerstag den 19. Februar 1863.
Ärbervlick des EseLgrEe im Webiste dsr politische» «nd materielle« Interessen.
Frankfurt, 19. Februar. (Zur deutsch-dänischen Frage.) Die dänische Note, mit welcher der Minister Hall die letzte Note des Earl Ruffell beantwortet hat, offenbart rin so auffallend kurzes Gedächtniß und eine so merkwürdig schwache Logik auf Seiten ihres Urhebers, daß die Preffe allen Grund hat, ihm in beiden Beziehungen zu Hülfe zu kommen. In Bezug auf Holstein behauptet Herr Hall, daß der König von Dänemark als Bundesmitglied keineswegs seine Souveränität über dasHer- Äan den Bundestag abgetreten oder ihm das Recht eingeräumt habe, die innern „enteilen Holsteins zu ordnen. Indem letzterer als die oberste Gewalt in den inneren Angelegenheiten Holsteins auftrete, greife er nicht allein in die souveränen Rechte des Königs hinsichtlich dieser „Provinz", sondern auch in die konstitutionellen Verhältnisse, welche zwischen Holstein und dem übrigen Theil des dänischen Staats beständen, und in di- Unabhängigkeit der ganzen Monarchie ein. Herr Hall gibt zu, daß der Deutsche Bund ein Bund von souveränen, d. h. von unabhängigen Staaten ist, der den ausgesprochenen Zweck hat, die souveränen Rechte eines jeden zu garantiren. Gleichwohl kennt er weder einen souveränen Staat Holstein noch einen souveränen Herzog von Holstein, sondern nur ein Holstein als Provinz Dänemarks und nur einen Herzog von Holstein, der im König von Dänemark verschwindet! Die gesunde Logik aber verlangt, daß der souveräne Herzog von Holstein, wenn er auch gleichzeitig constitutioneller König von Dänemark ist, Holstein nach den Gesetzen des Landes und nicht nach der Constitution Dänemarks regiere. Wenn Herr Hall Holstein als eine Provinz Dänemarks behandelt wissen will, so will er das in Bezug auf Schleswig natürlich noch weit mehr, völlig vergessend, daß Schleswig seit Jahrhunderten ein selbstständiges, mit Holstein eng verbundenes Herzogthum gewesen ist, welches von jeher seine eigene und von Dänemark getrennte Verfassung und Regierung gehabt, und daß Holstein ein auf königliche Zusicherungen und bis in die neueste Z-it reichende Versprechungen gegründetes Recht auf die Verbindung mit Schleswig besitzt. Wenn Herr Hall behauptet, daß Schleswig von der Einwirkung des Deutschen Bundes ausgeschlossen und in constitutioneller Verbindung mit Dänemark bleiben müsse, weil dies unumgängliche Bedingung der Existenz des dänischen Staates sei, so vergißt er wieder völlig, daß der dänische Staat viele Jahrhunderte hindurch ohne solche Verbindung mit Schleswig bestanden hat und daß das Begehren Dänemarks, Schleswig zur Provinz zu machen, erst entstanden ist, als die eiderdänische Partei ans Ruder gelangte. Wenn Hr. Hay