Intelligenz-Blatt
der freien Stadt Frankfurt, verbunden mit dem Amtsblatt, Organ der hiesigen Staatsbehörden, M und den Frankfurter Nachrichten als Extrabeilage.
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(Expedition: am Geistpförtchen, Schlachthausgaffe 21.)
M 32.
Samstag den 7. Februar
1863.
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FxaukfNrt, 7. Februar. In Sachen des Handelsvertrages mitWrankreich bricht Preußen nun auch mit Bayern die Verhandlungen ab und die letzte Note des Hrn. v. Bismarck an den preußischen Gesandten Graf Perponcher in München, welche die in einem gewissen Falle unvermeidliche Nothwendigkeit der Auflösung des Zollvereins feststellt, lautet: „Berlin, 27. Januar 1863. Graf von Montgelas hat mir die Depesche des Frhrn. v. Schrenck vom 31. v. M. u. I. in Betreff der mit Frankreich abgeschloffenen Verträge mitgetheilt. Ich habe daraus ersehen, daß ich mich in der Voraussetzung getäuscht habe, - es sei von der k. bayerischen Regierung eine, mit unseren Verpflichtungen gegen Frankreich vereinbare Verständigung in Aussicht genommen. Der k. bayerische Minister spricht im Gegentheil wiederholt die Ablehnung des Handelsvertrages mit Frankreich aus und fügt hinzu, daß, wenn Preußen die Verweigerung der Zustimmung als den Ausdruck des Willens betrachte, den Zollverein über die Dauer der gegenwärtigen Vertrags-Periode nicht fortzusetzen, dieser Ausspruch auch als gegen Bayern gerichtet anzusehen sei. Diese Auffassung kann ich bei der nunmehrigen Lage der Sache nur bestätigen. Es scheint mir hiernach auch nicht erforderlich, auf die in dèr Depesche deS Frhrn. v. Schrenck enthaltenen Ausführungen im Einzelnen nochmals einzugehen; die gegenseitigen Ansichten sind zur Genüge ausgetauscht. Nur kann ich nicht umhin, jede Andeutung, als ob Preußen es unterlassen habe, sich strenge an die Bestimmungen der Vereins - Verträge zu halten und bei Geltendmachung eigener oder bei Beurtheilung fremder Ansprüche auf die Gränzen des Rechts zu beschränken, mit Entschiedenheit zurückzuweisen. Preußen hat, so lange der Zollverein besteht, weder das Eine noch das Andere unterlassen und auch im vorliegenden Falle, nach stattgehabter Berathung über Einleitung und Fortgang der Verhandlung, die freie Zustimmung der mit ihm zum Vereine verbundenen Regierungen beantragt. Es ist fern davon, die rechtliche Befugniß Bayerns zu bestreiten, diesen Antrag, so lange die Vereins-Verträge in Kraft stehen, abzulehnen, und nach Ablauf dieser Verträge über die anderweite Regelung seiner materiellen Interessen nach freiem Ermessen Beschluß zu fassen. Es nimmt aber auch für sich die Befugniß in Anspruch, alsdann den von ihm eingeschlagenen, für richtig und nothwendig erkannten Weg zu verfolgen. Ew. rc. ersuche ich ergebenst, sich hiernach gegen den Herrn Freiherrn v. Schrenck gefälligst zu äußern und demselben Abschrift gegenwärtiger Depesche mitzutheilen. v. Bismarcks