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Zntelliaenz-Blatt

der freien Siad! Frankfurt» ^^^. verbunden mit dem Amtsblatt, Organ der hiesigen Staatsbehörden, und den Frankfurter Nachrichten als Extrabeilage,

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(Expedition: ein Geistpförtchen, Schlachthausgasse 21.)

JS 306. Samstag den 27. December 1862.

Ueberbliâ der WeeiMiAe èm Gebiete der polètischett und WntemeAen Interessen.

Frankfurt, 27. December. (Zur Situ ation.) Das Separ'atvosium des badischen Mitgliedes des Ausschusses über den Antrag vomM4. Aug. auf Berufung einer D ele girtenversamm lung ist allerdings dafür, daß bei gemein­nützigen Anordnungen die Vorfrage: ob überhaupt der Gegenstand in Behandlung ge­nommen werden könne, mit Stimmenmehrheit entschieden werden könne; aber es ist dies durchaus keine Concession an die Ausführungen der Ausschußmehrheit; denn Baden weist eben schlagend nach, daß es sich im vorliegenden concreten Falle darum gar nicht handle, daß der Antrag auf Berufung einer Delegirtenversammlung eben nicht bloß nur eine „vorbereitende" Maßregel zu einer gemeinnützigen Verordnung sei, und daß der Beschluß auf Berufung einer solchen nicht per majora gefaßt werden könne. Was der Bericht der Mehrheit nicht zur Klarheit hat kommen lassen, nämlich den recht­lichen Charakter der beabsichtigten Einrichtung, stellt das badische Gutachten ganz präcis fest, indem es das in den Vordergrund Gestellte, die Fiction eines bloß vorbereitenden Characters, zerstört und nachweist, daß diese Institution, wenn auch bei einem einzelnen Falle ins Leben gerufen, doch bestimmt, in allen analogen eine selbstbestimmte Stelle im Organismus der deutschen Legislatur einzunehmen, wichtiger sei, als das Werk selbst, das durch sie geschaffen werden solle. Die rechtliche Natur einer für den Bundes-Or­ganismus so wichtigen und bedeutsamen Einrichtung werde durch ihre innerste Wesen­heit bestimmt; diese aber verbiete, die bei Vorbereitung gemeinnütziger Anordnungen im Sinne des Art. 64 der Wiener Schlußacte anwendbaren Grundsätze zur Geltung zu bringen, sondern fordere vielmehr die anderen für organische Einrichtungen durch die Bundes-Grundgesetze vorgesehenen, (also Stimmen-Einhelligkeit). Daß die für die Maßregel gestimmten Staaten, wenn für eine nur mit S tim men- Einheit als Bundes-Maßregel zu Stande zu bringende Einrichtung die Einheit schließlich nicht erlangt wird, eine Sondervereinbarung, und zwar unter sich am Bunde, treffen könnten — dies wird von Baden als völlig unvereinbar mit dem bestehenden Bund es rechte, ja, mit dem Begriffe des Bundes überhaupt, nachgewiesen. Und so kommt denn das badische Gutachten bei allseitiger Erörterung und Feststellung der Art und Weise der bundesrechtlich zulässigen formellen Behandlung des Antrages aus Einberufung einer Delegirten-Versammlung zu dem Schluffe: „Kommt eine Veretn- Larung unter sämmtlichen Bundesgliedern in Betreff der Delegirten-Versammlung nicht zu Stande — und dies ist der Fall, wenn eine einzige Stimme dissentirt -