ZntelltgenzBlatt der freien Sisdi Frankfurt, ^^ verbunden mit dem Amtsblatt, Organ der hiesigen Staatsbehörden, /F^^â^ und den Frankfurter Nachrichten als Extrabeilage.
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(Expedition: am Geistpsörtchen, Schlachthausgaffe 21.)
Jtg 303. Dienstag den 23. December 18ßL
UeberbliE -ee Greigniffe im Gebiete Nr politische« ' und materiellen Interesse».
Frankfurt, 23. December. Die preußische Sternzeitung bespricht das am Bundestage schwebende Delegirten-Project. Daß dem Bunde kein Gesetzgebungsrecht zustehe, werde auch von denjenigen Regierungen anerkannt, welche die Einsetzung von Fach-Commissionen zur Berathung einer Civilproceßordnung und eines Obligationen- rechts und die Einberufung einer Delegirten-Versammlung zu denselben Zwecken beantragt haben. Um diesen Anträgen gleichwohl Eingang am Bunde zu verschaffen, Laben die erwähnten Regierungen das Auskunftsmittel ergriffen, Civilproceßordnung und Obligationenrecht als „gemeinnützige Anordnungen" zu bezeichnen. Es springe aber ins Auge, daß diese willkürliche Begriffsbestimmung mit dem Anerkenntniß der Inkompetenz p des Bundes für gesetzgeberische Zwecke unvereinbar sei. Dem genau mit demselben Rechte, wie der Civilproceß, könnte jeder andere Zweig der Gesetzgebung als „gemeinnützige Anordnung" bezeichnet und somit allmälig die gesammte Gesetzgebung dem Bereiche der Bundesthättgkeit eingereiht werden, — während eine gesetzgeberische Thätigkeit doch anerkannter Maßen nicht zu den Zwecken des Bundes gehört. Bei dem vorliegenden Anträge handle es sich also in Wahrheit um eine Erweiterung der Bundes- Competenz, welche nicht anders als durch Abänderung der Bundesverträge zu Stande gebracht werden kann. Daß auch die antragstellenden Regierungen dieses Ziel im Auge haben, ist von ihnen dadurch eingestanden, daß sie den betreffenden Antrag als einen Anfang der Bundes-Reform bezeichnet haben. Jedenfalls sei nach den klarsten Bundes-Bestimmungen (Artikel XIV. der Bundes-Acte und Artikel I. der Schluß- Acte) Stimmeneinhelligkeit unerläßlich. Der Schluß lautet: „Als die Stifter des Bundes sich mit einer Stimmenvertheilung einverstanden erklärten, welche den verschiedenen Bundesstaaten, ohne Rücksicht auf ihre Macht und Bedeutung, gleiches Stimmrecht verlieh, gingen sie von der Voraussetzung aus, daß jede Regierung der Unvollkommenheit dieser Einrichtung durch gebührende Rücksichtnahme auf die mächtigeren Bundesglieder Rechnung tragen würde, — wie dies auch bis zum Jahre 1850 nicht vermißt wurde. Seit jener Zeit sind wiederholt Versuche aufgetaucht, das Miß- verhältniß der Stimmenvertheilung zur Ausübung eines Druckes auf Preußen auszunutzen. Diese dem Geiste der Bundesverträge zuwiderlaufende Tendenz zeigt sich auch jetzt durch Majoritätsbeschlüffe, gedenkt man sich über den in dem vertragsmäßigen Er- fordernisse der Stimmeneinhelltgkeit wohlbegründeten Widerspruch der preußischen Regierung hinwegzusetzen; durch Majoritätsbeschlüffe gedenkt man die Bundescompetenz factisch