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Intelligenz-Blatt der freien Stadt Frankfurt, verbunden mit dem Amtsblatt, Organ der hiesigen Staatsbehörden, und den Frankfurter Nachrichten als Extrabeilage.

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(Expedition: am Geistpförtchen, Schlachthausgasse 21.)

M 275. Donnerstag den 20. November 1862.

UsberblZE der Ereigniffe im Gebiets der politischen und MKterieSlen JnteressKW.

Frankfurt, 20. November. Die Zeitungen bringen wieder einmal einen Schwall Noten und Memorandums in der schleswig-holsteinischen Sache. Wir glauben es nicht wagen zu dürfen, unseren Lesern noch einen überflüssigen Buchstaben in einer Sache zu liefern, die, wäre die deutsche Einheit ein unseren Regierungen erwünschtes Gut, längst durch „Eisen und Blut", statt durch Buchstaben beseitigt wäre. Es wird Zeit sein, davon wieder zu melden, wenn irgend ein faßbares Resultat geliefert sein wird. Der König von Dänemark antwortet auf das deutscherseits gestellte Verlangen, daß Schleswig und Holstein „ungetheilt bei einander" bleiben, mit Einsetzung einer be­sondern Regierung für Holstein, d. h. mit der thatsächlichen Auseinanderreißung Hol­steins und Schleswigs. So weit sind wir durch alle die Noten endlich gekommen und werden'S wohl auch nicht ändern können. Es ist noch zu beachten, daß, wie der Wort­laut der dänischen Noten ersehen läßt, das Wiener Cabinet in einem sehr höflichen Tone, Preußen dagegen in einer rücksichtslos wegwerfenden, fast höhnisch klingenden Sprache angeredet wird. Von einigem Interesse mag noch sein, wenn wir dem Wortlaut nach die Schlußanträge mittheilen, welche Graf John Ruffell für Schleswig-Holstein gestellt hat. Seine Vorschläge lauten: 1) Holstein und Lauenburg sollen Alles haben, was der deutsche Bund für sie fordert. 2) Schleswig soll die Macht haben, sich selbst zu regieren und nicht im Reichsrath vertreten zu sein. 3) Ein Normalbudget soll von Dänemark, Holstein, Lauenburg und Schleswig genehmigt sein. 4) Außerordentliche Ausgaben sollen vom Reichsrath und den gesonderten Ständeversammlungen Holsteins, Lauenburgs und Schleswigs genehmigt werden.

Das 27. Stück des „Gesetz- und Ministerialblattes für die Herzogthümer Holstein und Lauenburg" enthält das Patent, betreffend die Errichtung einer obern Regierungs­behörde im Herzogtum Holstein. Dasselbe lautet: „Wir Frederik der Siebente rc. Thun kund hiermit: Zur Erleichterung des Geschäftsganges in der inneren Verwaltung des Herzogtums Holstein haben wir uns allerhöchst bewogen gefunden, eine obere Regierungsbehörde im Herzogthum Holstein unter nachfolgenden näheren Bestimmungen zu errichten: §. 1. Die unter dem Namen „Königliche Holsteinische Regierung" mit dem 1. December d. I. in Wirksamkeit tretende Behörde besteht aus einem Präsidenten und vier Räthen, welche wir allerh. ernannt haben. Die Regierung hat ihren Sitz im Her« zvgthum Holstein zu nehmen und wird derselben das erforderliche Hülfspersonal beige­geben. §. 2. Die Regierung ist unserem Ministerium für die Herzogtümer Holstein