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Zntelliqenz-Blatt

der freien Stadt Frankfurt.

verbunden mit dem Amtsblatt, Organ der hiesigen Staatsbehörden, und den Frantsurter Nachrichten als Extrabeilage.

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(Expedition: am Geistpförtchen, Schlachthausgasse 21.)

Jt» 265. Samstag den 8. November 1862.

-...... .........................—--————..— — . ■ . ■ ...... „ - UeberblLE 6er Ereèg«Me im Webèets 6er politisHen mt6 materiellen Interessen.

Frankfurt, 8. November. (Zum Handelsverträge.) Ueber die Be- dentung des von Preußen mit Frankreich in Betreff des Handelsvertrages ab­geschlossenen Separat-Protocolls vom 2. August 1862 ist noch immer Streit in den öffentlichen Blättern. So geht der „Ztg. f. Nordd." von einer Seite her, die, wie das Blatt meldet, wissen dürfte, wie man jenes Protokoll in hannoverschen Regierungskreisen auffaßt, folgende Beweisführung zu: „Der Handelsvertrag mit Frankreich ist für den Zollverein und Namens desselben abgeschloffen. Nothwendige Voraussetzung für alle damit zusammenhängenden Stipulationen ist das Zustandekommen des Vertrags mit dem Zollverein. Sonst, ist gar kein Vertrag vorhanden. Nur so weit hat Preußen selbst­ständig und im eigenen Namen pactirt, daß es, da Frankreich erklärte, für die kurze Dauer der laufenden Zollvereinsverträge einen Vertrag von solcher Tragweite nicht ein- when zu können, bei der Paraphirung des Vertrags zugesagt hat, daß es, das Zu- tandekommen des Vertrags vorausgesetzt, auch dann für die Vertragsdauer gebunden ein wolle, wenn der Zollverein im Jahre 1866 zu bestehen aufhörte. Diese Zusage ist n dem Separat-Protokolle vom 2. August d. I. formalisirt und in bindender Weise wiederholt. Das Haupt-Protokoll vom 2. August d. I., ohne welches das Separat- Protokoll vom nämlichen Tage gar nicht existirt, wiederholt aber ausdrücklich, daß der Vertrag erst dann perfect werde, wenn alle Zollvereins-Regierungen demselben zugestimmt -haben und die Ratificationen ausgetauscht sind." Die „Z. f. N." glaubt dieser Beweis­führung gegenüber an ihrer früheren Auffassung festhalten zu müssen, an der nämlich, daß Preußen nach dem Separat-Protokoll „für alle Fälle" — ob der Zollverein fort = besteht oder nicht — „und auch über die Dauer der Zollvereinsverträge" — an die französischen Verträge — „gebunden sein" wolle. Es könne nichts klarer sein, als daß die preußische Regierung von der Ausführung der Verträge mit Frankreich für seine Lande nicht loskommen könne, ohne sich eines Wort- und Vertragsbruch schuldig zu machen. In der That liegt hierin die Gefahr. Selbst den Fall gesetzt, es ließe sich jene Auslegung, wie sie die Gegner des Handelsvertrages, namentlich die Regierungen unter denselben, Preußen anempfinden zu wollen scheinen, mit juristischer Logik recht­fertigen, so könnte Frankreich immer nach seiner Auslegung einen Wort- und Vertrags­bruch behaupten und daraus seiner Politik entsprechende Folgerungen ziehen. Ohne Zweifel suchen die Gegner Preußens dieses mit aller Sophistik aus seiner durch den Abschluß des Handelsvertrags gewonnenen Stellung zu verdrängen, weil sie für Preußen