Turn right 90°Turn left 90°
  
  
  
  
  
 
Download single image
 

Intelligenz-Blatt

der freien Stadt Frankfurt, z^ verbunden mit dem Amtsblatt, Organ der hiesigen Staatsbehörden, ä^M^D und den Frankfurter Nachrichten als Extrabeilage. F'iSÄ

--- iiiiWiHHWlwiiiiw

(Expedition: am Geistpförtchen, Schlachthausgasse 21.) '^^^^

Jg 213; Dienstag den 9. September 1862.

Abonnementsprei s für's halbe Jahr 2ss. 30kr. Tägliche Ausgabe außer Montags. Einrückungsgeb'ühren: 6 kr. für die ganze, 3 kr. für die gespaltene Zeile.

Ueberblick -er Ereignisse im Gebiete -er politische» und materiellen Interessen.

Frankfurt, 9. September. (Zur Situation.) Ueber !das Memorandum, welches die österreichische Regierung an den dänischen Hof hat gelangen lassen, ließt man Folgendes: „Das Ministerium Oberstedt habe gut im Sinne gehabt, die Vereinbarung von 1851 und 1852 auszuführen; es mußte weichen, um die Verfastung vom 2. October 1855 möglich zu machen, welche zur Unterordnung der deutschen Landes­theile unter die dänischen führt. Selbst die von Dänemark erklärte Zusicherung, die Verfassung nur mit Berathung und durch Verhandlung mit den Provinzialständen der Herzogthümer festzustellen, sei nicht mehr in Erfüllung gegangen; man habe vielmehr nur das mit dem dänischen Reichstag zuvor Berathene den Herzogthümern octroyirt. Die gleichgeordnete Stellung sei damit aufgehoben gewesen, und zugleich sei ein administra­tiver Feldzug in Schleswig auf Kosten der deutschen Rationalität eröffnet worden. Von einer förmlichen Jncorporation Schleswigs in Dänemark wäre man nicht weit ent­fernt gewesen. Die dänischen Staatsmänner schrieben dieses Verhältniß zwar dem con- stitutionellen System zur Last; allein der Reichstag in Kopenhagen könne nicht das Recht haben, bestehende Staatsvertrags-Verpflichtungen wie die von 1851 bis 52, zu alteriren. Hierauf sei in Folge der Einsprache des Bundes durch das Patent vom 6. Nov. 1858 die Gesammtverfassung von 1855 für Holstein und Lauenburg wieder aufgehoben worden; für Schleswig solle aber ein dänisch-schleswig'scher Reichsrath fortbestehen. Sowohl die Stände von Holstein als auch diejenigen von Schleswig bestritten diese Combination und sie könne sogar auch nicht in provisorischer Weise (bis zur definitiven Ordnung der Verfassungsangelegenheit) ohne die freie Zustimmung aller Betheiligten zugegeben werden. Wenn aber alle Versuche bisher scheiterten und künftig scheitern werden, diese freie Zu­stimmung zu erlangen, so bleibe für die königlich dänische Regierung nichts anderes übrig, als sobald wie möglich die Verfassung von 1855 definitiv für alle Landestheile aufzu­geben und das Werk der Constituirung auf's Reue zu beginnen, ohne die formellen und materiellen Mängel des früheren Verfahrens. Als Grundbedingungen müßte die kaiser­liche Regierung fordern: 1) daß der dänische Reichstag und die Stände der Herzog­thümer gleichzeitig und mit gleicher Berechtigung über einen neuen Entwurf eines Ver- fassungsgesetzes über die gemeinsamen Angelegenheiten der Monarchie gehört werden,