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Intelligenz-Blatt der freien Stadt Frankfurt, verbunden mit dem Amtsblatt. Organ der hiesigen Staatsbehörden, und den Frankfurter Nachrichten als Extrabeilage.

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(Expedition: am Geistpförtchen, Schlachthausgasse 21.)

JK 195. Dienstag den 19. August 1862.

Abonnementspreis für's halbe Jahr 2 fl. 30 kr. Tägliche Ausgabe außer Montags.

Einrückungsgebühren: 6 kr. für die ganze, 3 kr. für die gespaltene Zeile.

UeberbLick -er Ereignisse im Gebiete -er politischen un- materiellen Interessen.

Frankfurt, 19. August. Die Erklärung der preußischen Regierung auf den gemeinschaftlichen Antrag in Betreff der Zusammensetzung und Einberufung einer aus Len einzelnen deutschen Ständekammern durch Delegation hervorgehenden Versammlung, zunächst zur Berathung der Gesetzentwürfe über Civilproceß und Obligationenrecht lautet wörtlich wie folgt:

„Die königliche Regierung hat ihre Ansicht über das Verhältniß der Bundesgesetze zu der Frage über gemeinnützige Anordnungen für die deutschen Bundesstaaten wiederholt kundgegeben. Diese Ansicht geht dahin, daß die hohe Bundesversammlung die sogenannte „vorläufige Frage" über sachlich eingehende Behandlung nur mit Stimmeneinhelligkeit zu entscheiden im Stande ist. Der gestellte Antrag auf Abordnung einer Versammlung von Delegirten der deutschen Ständeversammlungen hat hingegen die Berechtigung zu einer Entscheidung hierüber durch eine Stimmenmehrheit zur Voraussetzung. Die könig­liche Regierung muß deßhalb zunächst die Verwahrung, welche sie in der Sitzung vom 6. Februar d. I. gegen die Einsetzung einer Bundescommission für eine gemeinsame Civilproceßordnung abgegeben hat, nunmehr auch auf eine Erweiterung derselben durch zugezogene Delegirte ausdehnen.

Zur Begründung ihrer allgemeinen Auffassung bezieht die königliche Regierung sich auf die früheren Aeußerungen und glaubt sich hier auf nachfolgende Bemerkungen be­schränken zu sollen.

Die Ansicht, daß alle Bundesbeschlüffe über Gegenstände, welche nicht streng inner­halb der Grenzen der ausdrücklich festgestellten Bundeszwecke liegen, nur mit Einstim­migkeit gefaßt werden können, hat bekanntlich ihre Begründung in der Natur des Bun­desverhältnisses. Sie findet ferner ihren sehr bezeichnenden Ausdruck in den Verhand­lungen der Conferenzen über die Wiener Schlußacte. Um sich authentisch zu überzeugen, wie die damals vereinbarten Bestimmungen gemeint sind, und unter welchen Voraus­setzungen sie Geltung gewannen, darf inan nur die Acten jener Confercnz befragen. Unter Anderem hat der Vorsitzende, der k. k. österreichische Staatskanzler Fürst Metter­nich, sowohl das obige Princip selbst, als auch die Nothwendigkeit, daran festzuhalten, in der 23. Sitzung überzeugend dargelegt. Er führt aus, „von welcher Wichtigkeit es