Intelligenz-Blatt der freien Stadt Frankfurt, ^^^, verbunden mit dem Amtsblatt, Organ der hiesigen Staatsbehörden, ââr^^^I und den Frankfurter Nachrichten als Extrabeilage.
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(Expedition: am Geistpförtchen, Schlachthausgaffe 21.)
M 139. Samstag den 14. Juni 1862.
Ueberbliek -er Ereignisse im Gebiete -er politischen un- materiellen Interessen.
Frankfurt, 14. Juni. Die Preußischen Militärconventionen mitKoburg- Gotha, Waldeck und Altenburg enthalten nach einer beigesügten Denkschrift Folgendes: „Sie verabreden erstens einen Anschluß der betreffenden Kontingente an die preußische Armee hinsichtlich der preußischen reglementarischen und organisatorischen, militärgerichtlichen und Disciplinarbestimmungen, deren Einführung dort in Aussicht genommen ist; ferner hinsichtlich einer regelmäßigen Theilnahme an den größeren Uebungen preußischer Truppen, sowie in Betreff einer regelmäßigen Jnspicirung des nach preußischem Vorbilde zu regelnden Dienstbetriebes durch preußische Generale; sodann bezüglich Einführung der preußischen Verordnungen über die Ergänzung der Offiziere und über den Bildungsgang derselben, woraus die Theilnahme der dortigen Offizier-Aspiranten und Offiziere an besuchten preußischen Militärbildungsanstalten folgt. Endlich sollen noch nach dieser Convention bei dem koburg-gothaischen und dem waldeck'schen Kontingent sämmtliche, bei dem altenburqischen Kontingent die Stabsoffizierstellen durch zeitweise abcom- mandirte preußische Offiziere ersetzt werden, während eine entsprechende Anzahl dortiger Offiziere in den preußischen Unterthanenverband und in die preußische Armee übertritt. Außerdem ist noch hinsichtlich der koburg-gothaischen und waldeck'schen Kontingente die besondere Verabredung getroffen worden, daß Preußen gegen bestimmte Aversionalsum- men überhaupt die vollständig Löhnung, Verpflegung, Ausrüstung u. s. W. beider Kontingente auf preußischem Fuß in Frieden und Krieg übernehmen solle." Die Kontingente der drei betreffenden Staaten gehören zu den Kriegsbesatzungen der dem preußischen Schutze mit anvertrauten Bundesfesthngen Mainz und Luxemburg. Finanziell übernimmt Preußen durch den Vertrag mit Altenburg keinerlei Verpflichtung. „Diedortigen commandirten preußischen Stabsofficiere werden von der sächsischen Regierung nach preußischen Sätzen beleihet, hie in gleicher Zahl von dprt an Preußen abgegebenen, selbstverständlich diensttüchtigen und zur Beförderung geeigneten Officiere treten ganz in die preußische Armee über und bestehen ihre Kompetenzen aus den vacanten Stellen der ersteren. Ihre dereiustlge Venfioniruna erfolgt aus dem preußischen Pensionsfond unter Anrechnung ihrer sächsischen Dienstzeit: mit Bezug auf die letztere wird ein entsprechendes jährliches Aversum von 750 Thalèr» für die ersten 13 Jahre, sodann von 1450 Thlrn. für die weitere Dauer der Convention altenbur stscher Seits als Zuschuß zu dem gedachten Fonds gezahlt welche Summe als ausreichendes Aequivalent angesehen werden kann. Anders-Verhalt es sich mit den koburg-gotha- und waldeck'schen Kontingenten. Waldeck scher Sests ist