Intelligenz-Blatt der freien Madl Frankfurt, verbunden mit dem Amtsblatt. Organ der hiesigen Staatsbehörden, und den Frankfurter Nachrichten als Extrabeilage.
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(Expedition: am Geistpförtchen, Schlachthausgasse 21.)
M 125. Dienstag den 27. Mai 1862.
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Ueberblick der Ereignisse im Gebiete -er politischen un- materiellen Interessen.
Frankfurt, 27. Mai. Als Hauptmotiv erschien in dem Gutachten des kur hessischen Ausschusses über den nun zum Beschlusse erhobenen Antrag Oesterreichs und Preußens die politische Nothwendigkeit, nach dem Bedürfnisse des Kurfürstenthums selbst wie im allgemeinen Interesse der Bundesgesammtheit, einen gesicherten, allseits anerkannten Rechtszustand herzustellen. Es wurde von einer ausführlichen Begründung der Com- petenz der Bundesversammlung Umgang genommen, nachdem diese durch ihren Beschluß vom 13. d. M. bereits selbst hierüber entschieden habe, und eben so von einer anderen Ansicht einer Minorität des Ausschusses, daß der Bundesversammlung eine solche Einwirkung, wie sie der österreichisch-preußische Antrag bezwecke, nach Lage der Sache nicht mehr möglich sei, ohne vorher die Rechtsbeständigkeit der verschiedenen Verfassungen, sowohl derjenigen von 1860 wie der Verfassungsgesetze von 1831 und 1849, gegen einander geprüft zu haben. Dem Ausschusse genügte die Hervorhebung der zweifellosen Thatsache, daß es der kurhessischen Regierung bis jetzt nicht möglich geworden, einen solchen gesicherten, allseits anerkannten Rechtszustand herzustellen, wie ihn der Bundesbeschluß vom 27. März 1852 als definitive, beruhigende Erledigung der VerfassungsAngelegenheit des Kurfürstenthums bezweckt hatte, und überzeugt, daß die kurfürstliche Regierung auf Grund der Wahlordnung von 1860 keine Abgeordneten - Kammer erlangen' könne, welche ihr ermögliche, die Verfassung von 1860 in regelmäßige Wirksamkeit zu setzen, und im Hinblick auf die unverkennbaren Gefahren eines längeren Verschubes einer versöhnlichen Lösung hielt er es für ein Gebot der Staatsklugheit, zur Erreichung des allseitig als nothwendig erkannten Zieles einen neuen Weg einzuschlagen, der eben in dem Anträge vom 8. März eröffnet sei, und dem weder der Beschluß vom 27. März 1852 im Wege stehe, noch daß die kurfürstliche Regierun, gehindert sei, ihn zu betreten. Der Antrag wahre zunächst die jedem Einzelstaate bun- oesgrundgesetzlich gesicherte Selbstständigkeit der kurfürstlichen Regierung, indem er dieselbe nur auffordern wollte, die geeigneten Einleitungen zur Wiederwirksamkeit der Verfassung von 1831 zu treffen, über die Art dieser Einleitungen aber ihrem freien Ermessen nicht vorgreife; er wahre aber zugleich das Bundesrecht durch die geforderte Uebereinstimmung mit den Bundesgesetzen und die Berücksichtigung der Standschafts-