Intelligenz-Blatt
der freien Stabt Frankfurt, /MHx verbunden mit dem Amtsblatt, Organ der hiesigen Staatsbehörden, /ff jjEail^ und den Frankfurter Nachrichten als Extrabeilage. I
(Expedition: am Geistpförtchen, Schlachthausgasse 21.)
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Abonnements auf das Intelligenz- und Amtsblatt und die Frankfurter Nachrichten werden vom 1. April beginnend, zu ermäßigtem Semester-Preise von der Expedition angenommen.
Ueber bild? der Ereignisse im Gebiete der politischen und materiellen Interessen.
Frankfurt, 8. April. Dir zwischen den Bevollmächtigten Preußens und Frankreich« vereinbarten, am 29. v. M. paraphirten Verträge und Tarife bestehen aus einem Handels-, einem Schtfffahrtsvertrag, einer Uebereinkunst, die Zollabfertigung des internationalen Verkehrs auf den Eisenbahnen betreffend, einer Uebereinkunst wegen gegenseitigen Schutze« der Rechte an literarischen Erzeugnissen und Werken der Kunst und zwei Tarif- beilagen. Die wesentlichen Bestimmungen des Handelsvertrages sind folgende: Zu den in den beiden Tarifen verzeichneten Zollsätzen werden in Frankreich alle aus dem Zollverein herstammenden oder in demselben verfertigten Gegenstände bei ihrer unmittelbaren Einfuhr zu Lande wie zur See unter der Flagge eines Zollvereinsstaate« oder unter französischer Flagge zugelaffen. Für aus Frankreich herstammende oder daselbst verfertigte Gegenstände gelten bei der Einfuhr tn den Zollverein dieselben Bedingungen. Zollveretns-Waaren, über die hanseatischen Häfen an der Elbe und Weser, oder vermittelst belgischer oder schweizerischer Eisenbahnen in Frankreich eingehend, werden al« unmittelbar etngeführt angesehen. Die AuSgangSabgabrn sind beiderseitig aufgehoben. Eine Ausnahme sind nur in Frankreich Lumpen und Abfälle aller Art zur Papterfabri- katton, und altes Tauwerk, für bte ein Ausfuhrzoll von resp. 12 und 4 Fr. für 100 Kilogramm bestehen bleibt ; und für den Zollverein ebenfalls Lumpen und Abfälle zur Papterfabrikatton (mit 1% Thlr.) und alte« Tauwerk (mit Vs Thlr. für den Zoll Ctr.). Aus dem Zollverein herstammender Spiritus und Weingeistfirntß zahlen beide in Frankreich außer der im Tarif A festgesetzten Eingangsabgabe die einheimische- Verbrauchsabgabe von 90 Fr., ersterer für den Hektoliter, letzterer vom Hektoliter reinen in dem Firniß enthaltenen Weingeist. Eine Zusatzabgabe zahlen auch verschiedene chemische Produkte und Glas und GlaSwaaren, so lange, als das zu ihrer Darstellung verwandte Salz in Frankreich nicht vo der Verbrauchsabgabe befreit ist. Diese Zusatzabgaben hören jedoch ganz auf oder werden ermäßigt, wenn die in Frankreich gegenwärtig gewährten Ausfuhrvergütungen aufgehoben oder herabgesetzt werden. Die auS d-m Gebiete des einen der beiden Theile herstammenden und in die Gebiete des anderen Theiles eingeführten Waaren jeder Art dürfen keiner höheren inneren oder Verbrauchssteuer