Intelligenz-Blatt
her freien MM /rankfurt,
»erbunden mit dem Amtsblatt, Organ der hiesigen Staatsbehörden, und den Fraulfurter Nachrichten als Extrabeilage.
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(Expedition: am Geistpförtchen, Schlachthausgaffe 21.)
M188. Samstag den 10. August 1861.
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Ueberblick der Greigniffe im Gebiete der politischen un- materiellen Interessen.
Frâkfnrt, 10. August. Die Eingabe der Stadtverordnetenversammlung in Köshenchezstgltch der anhaltischen Verfassung wurde bekanntlich in der Bundes- tagSsitzung vom 18. Juli „wegen mangelnder Legitimation" von der Majorität der Bundesversammlung einfach zurückgewiesen. Was die MinoritätSvota betrifft, so wird darüber nachträglich noch folgendes Nähere berichtet. Der Wortlaut der Erklärung, welche Herr v. Mohl im Namen der badischen Regierung abgab, ging dahin: „Die großh. Regierung vermag die Eingabe der Stadtverordneten von Köthen nicht als etwas Vereinzeltes zu betrachten, und sieht sich nicht in der Lage, einem besonderen Bp- Kan die Petenten vor ÄuStrag per ganzen Sache, mit der die Eingabe zusammen- „, zuzustimmen, da sie den von dem Ausschuffe als hauptsächlichsten Abweisungs- grund ausgestellten Grundsatz nur unter bestimmten, hier nicht eintreffenden Voraussetzungen als richtig anerkennen kann, nämlich nur, wenn eS sich von Privateingaben in Verfafsungssragen unser dem Bestände einer unzweifelhaft verfassungsmäßigen und anerkannten Atändeversammlung handelt, nicht aber wo gerade die rechtliche Stellung einer neu entstandenen Versammlung und einer vom Bunde noch nicht als zu Recht bestehend anerkannten Verfassung in Frage gestellt wird. Sie beantragt daher Ueberweisung der Eingabe an den für die anhalt-köthen'sche Verfaffungs- Angelegenheit besonder» niedergesetzten Ausschuß zu dem Zwecke einet geeigneten Berücksichtigung derselben bei seinem noch ausstehenden Berichte." Preußen äußerte sich dahin: „Der königliche Gesandte muß Anstand nehmen, dem Anträge dès AuS- schuffes zuzustimmen, ist vielmehr der Ansicht daß die Eingabe der Stadtverordneten von Köthen an den Ausschuß zur Benutzung bei dem aus Auftrag hoher Bundesversammlung vom 5. Januar 1860 zu erstattenden gutachtlichen Bericht zurück zu verweisen sei. Drr Gesandt« der großherzvglichen und herzoglich sächsischen Häuser war an-