ZntellikenjBlatt der freien MM Frankfurt, /^ »irbunden mit dem Amtsblatt, Organ der hiesigen Staatsbehörden, â^^^M und den Frankfurter Nachrichten als Extrabeilage.
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(EMedëiion: am Geistpförtchen, Schlachthausgasse 21.)
M 156. Donnerstag den 4. Juli 1861.
Don -er Arznei - Taxe -er freien Sta-t Frankfurt, publizirt im Amtsblatte No. iS, find Exemplare auf Schreibpapier in Octavformat zu 30 kr. in -er Expedition zu habe«.
UeberblLE der Greiguiffe im Gebiete der politischen und Materiellen Interesse«.
Frankfurt, 4. Juli. In der letzten Bundestagssitzung stellte die Mehrheit des Ausschusses für Feststellung allgemeiner Normen bezüglich der Heimathsverhältntsse einen Antrag, welcher die Erhebung des Gothaer Vertrages vom 15. Juli 1851 wegen Uebernahme der Heimathlosen zu einem Bundesbeschlusse vorzubereiten beabsichtigt. Preußen konnte sich diesem Anträge nicht anschließen und entwickelte in einem Minderheitsvotum die Gründe näher, warum ihm eine solche Umwandelung in keiner Hinsicht wünschens- werth und entsprechend erscheinen könne. Diese Gründe basirrn hauptsächlich auf die Geschichte des in Rede stehenden Gegenstandes und auf die Natur des Gothaer Vertrages. Ein Nutzen für die Sache selbst von einer Ueberweisung dieser Angelegenheit an die Bundesversammlung ist, wie das Votum bemerkt, bisher von keiner Seite nachgewiesen öder âuch nur angedeütet worden. Für die Förderung der weiteren Entwicklung und Durchführung der durch den' Gothaer Vertrag festgestellten Normen für das HeimathS- recht und für die Verpflichtung zur Uebernahme von Aüszuweisenden, wenn sie wiederum Gegenstand von Verhandlungen beim Bunde werden sollten, sprechen die bisherigen Erfahrungen jedenfalls nicht. Die Berathungen in der Bundesversammlung über diesen Gegenstand gehen in das Jahr 1820 zurück; der damals gewählte, später verstärkte Ausschuß brauchte 26 Jahre, um in der Sitzung wom 15. Januar 1846 sein Gutachten zu erstatten und einen Vereinbarungsentwurf vorkilegen; über beide wurde aber nie èin Beschluß gefaßt. Gegen Ende des Jahres 18d0 nahm, da eine Erledigung dringend war, die preußische Regierung die Angelegenheit in die Hand, und auf dem von ihr vorgeschlagenen Wege der freien Vereinbarung in Conferenzen sachkundiger Commiffarien kam nach acht Monaten der Vertrag vom 15. Juli 1851 zu Stande, der nunmehr fast sämmtliche Bundesstaaten vereinigt. Für die Ausdehnung der bisherigen Vertragsbestimmungen auf noch unbetheiligte Staaten erwächst aus einem Bundesbeschlusse an der Stelle des Vertrages zunächst kein Gewinn. Die von Oesterreich vorgeschlagenen Modificationen dürften bei näherer Erörterung der Einigung mit den bisherigen Contrahenten kein Hinderniß darbieten. Eine auf das ganze Bundesgebiet Anwendung findende Uebereinkunft ist aber schon vornherein durch die bestimmte Weigerung Limburgs, dem Vertrage oder einem darnach