Einzelbild herunterladen
 

ZnteMgenz-Blatt

der freien Stadt Frankfurt verbunden mit dem Amlsblatè, Organ der hiesige!. Staatsbehörden, D und den Frankfurter Nachrichten als Extrabeilage.

----i»M»6>s*m»®ew*^^

(ExpeLilivn: am GelstpfSrtche», Schlachthausgafft 21.)

JK 152. Samstag den 29. Juni 1861.

Uederblick der Greigmfse im Gebiete der politrschen und materielle« JutereUe«.

Frankfurt, 29. Juni. Freiherr von Schleinitz bat unterm 13 Juni eine Depesche an den königl. preußischen Gesandten in Washington, Freiherr« von Gerolt, gerichtet, welche die Behandlung der neutralen Schifffahrt während des ausge­brochenen amerikanischen Bürgerkriegs zum Gegenstände hat. Es heißt darin: „Am erwünschtesten würde es uns freilich sein, wenn die Regierung der Vereinigten Staaten diese Veranlassung ergriffe, um ihren Beitritt zur Pariser Deklaration zu erklären. Sollte dies nicht zu erreichen sein, so werden wir uns zur Zeit damit begnügen, daß man dortsetts eme bindende Erklärung erfolgen läßt, für die Dauer des eingetretenen inneren Kriegszustandes in Bezug auf die neutrale Schifffahrt überhaupt die Grundsätze 2 und 3 der Pariser Deklaration zur Anwendung bringen zu wollen. Die Bestimmung des Grundsatzes 2, daß die neutrale Flagge die feindliche Ladung decke, mit Ausnahme von Kriegs-Contrebande, ist der preußischen Schifffahrt durch den in unserem Vertrage mit den Vereinigten Staaten vom 1. Mat 1828 wieder aufgenommenen Artikel 12 des Ver­trages vom 10. Sept. 1785 diesen gegenüber bereits zugesichert. Wir legen jedoch be­sonderen Werth darauf, daß man dortseits diesen Grundsatz gegenwärtig auf die neutrale Schifffahrt überhaupt und allgemein zur Anwendung zu bringen beschließen möge . . . Was den Grundsatz 3 betrifft, wonach neutrales Eigenthum unter feindlicher Flagge (Kriegs-Contrebande ausgenommen) unverletzlich ist, so ist die doriseitige Anerkennung desselben für die neutralen Mächte ein dringendes Bedürfniß. Bleiben Zweifel bestehen, daß dieser Grundsatz zur Anwendung kommen werde, so sind die Handelsunternehmnngen neutraler Staaten unvermeidlichen Erschütterungen ausgesetzt und es sind selbst Colli- sionen bedenklicher Art zu befürchten, deren Eintreten rechtzet^g vorgebeugt zu sehen, wir wenigstens angelegentlich wünschen müssen."— Der Preußische Minister für Handel, Gewerbe und öffentliche Arbeiten hat unter'm 21. d. M. nachstehende Ver­fügung an den Handelsstand in den Ostseehäfen erlassen: „Wenngleich ich voraussetzen darf, daß der Handelsstand während der Dauer des unter den Staaten Nordamerikas ausgebrochenen Conflictes sich aller Unternehmungen enthalten werde, welche nach all­gemeinen völkerrechtlichen Grundsätzen, insbesondere nach der Verordnung vom 12. Juni 1856, betreffend die Erklärung vom 16. April 1856 über Grundsätze des Seerechts (Ges.-S. S. 585) als verboten zu betrachten sind, so will ich doch nicht unterlassen, denselben besonders darauf aufmerksam zu machen, daß sich die königliche Rezaerung nächt in der Lage befinden würde, diesseitigen Schiffen oder Unterthaney, welche sich durch