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Intelligenz-Blatt der freien Stadt Frankfurt, verbunden mit dem Amtsblatt, Organ der hiesigen Staatsbehörden, und den Frankfurter Nachrichten als Extrabeilage.

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(Expedition: am Geistpförtchen, Schlachthausgaffe 21.)

M 142. Dienstag den 18. Juni 1861.

Ueberblick der Ereignisse im Gebiete bet politischen und materiellen Interessen.

Frankfurt, 18. Juni. (Preußische Depesche über den Würzburger Entwurf.) Die Preußische Regierung fand sich veranlaßt, über ihre Stellung zu dem Würzburger Entwurf sich in einer an die Preußische Gesandtschaft in München gerich­teten Depesche vom 25. April zu äußern. Diese Depesche gesteht zunächst zu, daß die ersten Paragraphen des Entwurfs, welche für den Fall, daß die beiden deutschen Groß. Mächte oder eine derselben mit ihrem Eesammtheere für Deutschland in den Krieg treten, die obere Leitung vertrauensvoll der Verständigung der beiden Großmächte anheim­stellen, ein Element zur günstigen Lösung der Frage der deutschen Oberleitung enthielten. Aber in Uebereinstimmung mit dem Wiener Cabinet sei Preußen der Meinung, daß sie theils in ihren näheren Bestimmungen modificirt werden müßten, theils einen die or­ganischen Bestimmungen der Bundeskriegsverfassung berührenden Bundesbeschluß be­dingten. Denn die beiden Großmächte könnten weder dem im §. 1 des Entwurfs ver­langten obersten Befehlshaber ihre Gesammtarmeen unterordnen, noch der Bundesver­sammlung die im §. 3 verlangte schiedsrichterliche Gewalt übertragen. Die in den W. 1 und 3 aber enthaltene richtige Voraussetzung, daß für den oben bezeichneten Fall die beiden deutschen Großmächte zur rechtzeitigen Organistrung der deutschen Wkhrkräfte stets ein besonderes Uebereinkommen vorbereiten würden, beweise, wie nothwendig es ei, daß zur Erleichterung solcher Verabredungen am Bunde das zeitweilige Außerkraft» treten einzelner organischer Bestimmungen der Bundeskriegsverfassung vorgesehen werde. Dagegen gingen die folgenden Paragraphen des Entwurfs über das wirklich vorhandene Bedürfniß hinaus. Der §. 4, der für den Fall, daß eine der beiden Großmächte ihre Kontingente nicht zum Bunde stelle, einen von den betheiligten Staaten zu wählenden Oberfeldherrn für die sieben übrigen Bundescorps verlange, setze eine sehr wesentliche Aenderung der Bundes-Kriegsveifassung voraus. Eben so seien die §§. 5 und ff., nach welchen für das 7. bis 10. Bundesarmeecorps ein besonderer Oberbefehlshaber ernannt und diese Corps durch eine besondere Acte zu einer geschlossenen Armee formulirt werden sollten, also die Organistrung eines über ganz Deutschland zerstreuten Heeres zu einem Ganzen mit einem Oberfeldherrn an der Spitze, mit Generalstäben, Hauptquartieren rc., ohne einen organischen Bundesbeschluß nichtthunlich. „Alles dasjenige," heißt es weiter, „was der Würzburger Conventtonsentwurf zur möglichen Sicherung der Schlagfertigkeit innerhalb der vier letzten Bundescorps durchgeführt wissen will: kürzere Mobilmachungs- frtsten, beschleunigte Sammlung der Streitkräfte, erleichterte Durchmärsche und Ein-