ZnteMgenz-BIatt der freien Stadt Frankfurt, verbunden mit dem Amtsblatt, Organ der hiesigen Staatsbehörden, und den Frankfurter Nachrichten als Extrabeilage.
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(Expedition: am Geistpförtchen, Schlachthausgaffe 21.)
J2 115. Donnerstag den 16. Mai 1861.
Ueberblick der Ereignisse im Gebiete -er politische« und materielle« Interesse«.
Frankfurt, 16. Mai. (Zur deutschen Münzfrage.) Die Ansicht, daß mög« licherweise über kurz oder lang die Goldwährung auch in Deutschland unvermeidlich werden könnte, sagt ein hiesiges Blatt, hat die Commission des deutschen Handelstages nicht bestimmt, von dem Verlangen eines einheitlichen Systems für die Silbermünzen abzustehen, und es wird zur Erzielung eines einheitlichen Systems bei unfern gesetzlichen Zahlungsmitteln die Annahme einer Rechnungsmünze unter der Benennung Mark als Einheit «mvfohlen, und weiter bemerkt, es komme diese dem dritten Theil des Veretnsthalers und der Hälfte des österreichischen Guldens gleich. Diese Mark ist demnach weiter nichts, als Vs Thaler der Thalerwährung, die Erhebung derselben zur Münzeinheit daher ganz gleichbedeutend mit der Annahme der Thalerwährung, oder für die Staaten der süddeutschen Währung, mit dem Ucbergang von einem leichtern, dem 52Vr fi-Fuß, zu einem 16V2% schwereren Münzfüße, zu dem Thalerfuße. Diese neue Mark — „Märker" — sind und bedeuten demnach weiter nichts, als die Einführung eines Theilstückes des preußts i en, setzt auch Vereinsthalers alS Münzeinheit unter einem neuen, ihr früheres Wesen umhüllenden Namen. Ist aber auch selbst dieser Vorschlag neu, noch nicht erörtert, noch nicht dagewesen, etwa ein Columbus-Münz-Et der besagten Commission? Das erste Protocoll der allgemeinen Münzconferenz zu Dresden vom 23. Mai 1838 belehrt uns, daß Sachsen damals vorschlug, den seitherigen Thaler und Gulden nicht weiter als obere Wertbseinheit für die Ausmünzung wie für die Rechnung beizubehalten, sondern dafür das Vs Thaler- oder 8 gGr.-Stück zu substituiren und dieses in 100 Theile oder Untereinheiten einzutheilen. Als paffende Nomenclatur wurde nach Befinden „As," „Einer," „deutsche Mark" oder „Neugulden" vorgeschlagen. Dasselbe Protokoll belehrt uns weiter, daß von keiner Seite auf diesen Vorschlag eingegangen wurde. Im 8. Protokoll der Wiener Münzconferenz vom 8. und 11. Febr. 1856 lesen wir den Antrag Sachsens, „daß auch das Vs Thalerstück alS gleichwerthig mit Vs Gulden im 24 Gulden- und mit 35 kr. im 52% Guldenfuße in die Reihe der Vereinsmünzen mit ausgenommen werde." Art. III. der Separatartikel zu dem Wiener Münzvertrag vom 24. Januar 1857 belehrt uns dagegen unter ,4) Nächst den Vereinsmünzstücken (Art. 8 d. V.) wird die künftige Courantausprägung bestehen: a. nach dem 30 Thalerfuß in Vs Thalerstücken und für das Königreich Sachsen zugleich in Vs Thalerstücken." Also außer Sachsen entsagen alle Thalerstaaten der Ausprägung von Vs Thalerstücken, Sachsen wird dies nur als Vergünstigung gestattet, da sich diese Münzsorte dort fest eingebürgert hat. Weiter bemerkt die erwähnte Heidelberger Commission, sie empfehle die Beseitigung des süddeutschen Guldens,