Intelligenz-Blatt der freien SUM Frankfurt, verbunden mit dem Amtsblatt, Organ der hiesigen Staatsbehörden, und den Frankfurter Nachrichten als Extrabeilage.
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(Expedition: am Gcistpförtchen, Achlachthansgasfc 21.)
J£ 92. - Donnerstag den 18. April 1861.
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Ueberblick der Ereignisse im GehLete der politischen und materiellen Interessen.
Frankfurt, 18. April. Wir lesen in der „Zeit": Der Bundestagsausschuß für die deutsche Wechselordnung, niedergesetzt am 2. März 1854, hat in der letzten Bundestagssitzung beantragt, das Ergebniß der wiederholten sorgfältigen und eingehenden Berathungen der Nürnberger Handelsgesetzgebungscommission über mehrere bezüglich der Wechselordnung in Anregung gekommene Fragen und einige bestehende Contro- Versen „empfehlend" zur Kenntniß der Regierungen zu bringen und dieselben um ihre Rückäußerung zu ersuchen. Ein Mehreres konnte nicht geschehen, weil für alle diese Verhandlungen über die deutsche Wechselordnung der Grundsatz der freiwilligen Vereinbarung (Art. 64 der Wiener Schlußacte) festgehalten und die Durchführung aller hierauf bezüglichen Maßregeln der Gesetzgebung der einzelnen Bundesstaaten Vorbehalten ist. Hoffentlich fallen aber die nun zu erwartenden Erklärungen der Regierungen übereinstimmender als frühere aus und kommt so wieder die gewünschte Einheit in eine gemeinsame Institution. Wir glauben die betreffenden Vorschläge der Nürnberger Commission mittheilen zu sollen; wer sich für den Gegenstand interessirt, wird sie an der Hand der Wechselordnung zu lesen haben. Dieselben sind wie folgt zusamwengestellt: 1) Dem 1. Absätze des Artikels 2 folgenden Zusatz beizufügen: „Dem Wechselgläubiger ist gestattet, neben der Execution gegen die Person seines Schuldners gleichzeitig die Execution in deffen Vermögen zu suchen " 2) Den dritten Absatz des Art. 2 in nachstehender Weise zu fassen: „Den Landesgesetzen bleibt vorbehalten, die Vollstreckung des Wechselarrestes auch noch auszuschließen: a) gegen die Mitglieder der Ständeversammlungen während der Dauer der letzteren; b) gegen Offiziere und Soldaten, Auditeure, Militärärzte und sonstige Militärbeamte, sos lange sie sich im activen Dienste befinden; c) gegen ordinirte Geistliche; d) gegen den Schiffer, die Schiffsmannschaft sowie alle übr gen auf dem Schiffe angestellten Personen, wenn das Seeschiff zum Abgehen fertig (segelferttg) ist; e) wenn über das Vermögen des Schuldners der Concurs eröffnet oder der Schuldner zurGüterabtretunz zugelassen worden ist, wegen der früher