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Intelligenz-Blatt

der freien AM Frankfurt, verbunden mit dem Amtsblatt, Organ der hiesigen Staatsbehörden,M und den Frankfurter Nachrichten als Extrabeilage.

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(Expedition: am Geistpförtchen, Tchlachrhausgasse 21.)

M 84 Dienstag den 9. April 1861.

Abonnementspreis für's halbe Jahr 2 fl. 30 kr. Tägliche Ausgabe außer Montags LtnrückunaSgebubren: 6 kr. für die ganze, 3 kr. für die gespaltene Zeile.

M^- Abonnements bis zu Ende dieses Semesters werden täglich zu ermäßigtem Preise von der Expedition angenommen.

Frankfurt, 9. April. (Die selbstständigen Bauern in Rußland.) Unter diesem Titel hat die Russische Literatur die zweite Auflage einer Brochüre von Weschnjakow erhalten, die trotz des Mangels an mehreren nothwendigen stati­stischen Daten eine sehr willkommene Erscheinung gerade im gegenwärtigen Momente bietet. Sie liefert eine anziehende historischstatistische Beschreibung der selbstständigen, Land besitzenden Ackerbauern Rußlands, die unter Verwaltung des ersten Departements des Ministeriums der Reichs-Domainen stehen. Was die Entstehung des Standes dieser grundbesitzenden freien Bauern in Rußland betrifft, so führt der Verfasser aus, daß dieser Stand in frühester Zeit in Rußland durchaus unbeschränkt war, indem sich nirgend Gesetzesstellen finden lassen, welche den Besitz oder Erwerb von Land einem Land- oder Stadtbewohner verbieten. Indeß erhielt sich dieses Recht am längsten nur im weiten Nowgorodschen Gebiet. Im Großfürstenthum Moskau dagegen erlangten nur die im Dienste des Zaren stehenden Personen das Recht, selbstständige Landgüter zu besitzen. Die übrigen Unterthanen besaßen zwar Land, das sie auch ihren Nachkomwen vererbten, sie waren aber verpflichtet, für die Nutznießung desselben jährlich einen Obrok in die Kasse des Großfürsten zu entrichten. Man nannte diese letzteren Grundbesitzer „auf schwarzem Lande ansässige," schwarze Leute. Die im Staatsdienst stehenden dagegen nannte man weiße. Doch wurden mit Bestimmtheit schon unter dem Zaren Michael Teodorowitsch auch an Bauern solche unabhängige Ländereien vergeben. Nach der Ulo= shenije war Besitz (auch Pfandbesitz) solcher Güter mit Bauern — die früher auch von Unfreien besessen wurden — den Bauern verboten. Die ganze Gesetzgebung bis auf Kaiser Alexander I. war im Geiste der Üloshenije, und das Recht auf selbstständigen Grundbesitz gehörte nur den höheren Ständen. Unterm 12. December 1801 erließ je­doch Kaiser Alexander I. einen Ukas, nach welchem das volle und unbegrenzte Recht, Ländereien, (jedoch ohne Leibeigene) zu erwerben, jedem Staatsbürger zuerkannt wurde. Nach den Angaben bet der 8. Rebision (1834) gab es in 25 Gouvernements 130,607 männliche Seelen selbstständiger Bauern mit 722,570 Dessätinen Land. Im Laufe von 56 Jahren — seit dem Ukas vom 12. December 1801 — hat die Zahl der selbststän­digen Bauern mit Grundeißenthum in 33 Gouvernements 268,473 erreicht, also weniger