' ZnteMssenz-Blatt
MD her freien MM Mnkfurl, ^T verbunden mit dem Amtsblatt, Organ der hiesigen Staatsbehörden, M und den Frankfurter Nachrichten als Extrabeilage.
(Spedition: am Geistpförichen, Tchlachthausgasse 21.)
JS 78 Dienstag den 2. April 1861.
Abonnements auf das Intelligenz- und Amtsblatt und die Frankfurter Nachrichten werden vom 1. April beginnend, zu ermäßigtem Semester-Preise von der Cxpeditionan genommen.
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UeberbLLÄ der CrergnLsfe im Gebiete der politischen und materiellen Interessen.
Frankiert, 2. April. (Zur Eisenbahnfrage.) Ein dieser Tage erschiene- -' nes Schriftchen enthält interessante „Grundzüge" für die Gestaltung der Eisenbahnen Deutschlands, die Sicherhritsanordnungen und die einheitlichen Vorschriften für den durchgehenden Verkehr. Wir entnehmen demselben Folgendes: „Alle Eisenbahnen , welche nicht bloß Zweigbahnen bleiben sollen, sind so anzulegen, daß zwei Geleise hergestellt werden können. —• Spurweite im Lichten: 4 Fuß 8V2 Zoll. — Die Schienen sollen aus gewalztem Eisen bestehen und in der Regel im Stück nicht weniger als 18 Fuß Länge haben. — Die besten Unterlagen für Schienen sind diejenigen aus Holz, welches von einer Substanz durchdrungen ist, die es gegen Fäulniß schützt. — Brücken von Holz sind nicht statthaft. Bet eisernen Brücken müssen die tragenden Theile der Brückenbahn aus gewalztem oder geschmiedetem Eisen bestehen. — Die Bedachung der Perrons und der Hallen ist überall nöthig. — Bei Zwischenstationen müssen die Herstellungen so getroffen sein, daß kreuzende Züge sich mit Sicherheit ausweichen können. — Züge, welche nicht anhalten, dürfen den Bahnhof in der Geschwindigkeit von 20 Fuß in der Sekunde durchfahren. — Jeder Zwischenbahnhof enthält außer den beiden Hauptgeleisen mindestens noch ein drittes und den Raum für ein viertes Geleise. — * Bet den größeren Stationen müssen die Anlagen für den Personen- und Güterverkehr " getrennte Auf- und Abfahrten erhalten. — Hohe Perrons dürfen nicht angelegt wer
den. — Die lichte Kastenhöhe der Personenwagen muß mindestens 6 Fuß 4 Zoll betragen. — Bei allen Wagenzügen soll der Zugführer und wenigstens ein Bremser, welcher nicht im vorderen Theil des ZugeS seinen Platz hat, eine Verbindung mittelst Zugleine mit dem Lokomotivführer haben, welche nach der Dampfpfeife oder einer Wecker-Vorrichtung führt. Bet Personenzügen muß diese Signal-Leine über den ganzen Zug reichen. — Revision der Bahn hat vor dem ersten Zug vollständig zu erfolgen, im Laufe des Tages mindestens 3 Mal; des Nachts wo thunlich vor jedem Zug. — Der Verschluß der Personenwagen ist so herzustellen, daß sie nur von Außen geöffnet