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der freien HM Frankfurt, verbunden mit dem Amtsblatt, Organ der hiesigen Staatsbehörden, und den Frankfurter Nachrichten als Extrabeilage.
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(Expedition: am Geistpförtchen, Schlachthausgasse 21.)
M 40. Samstilg den 16. Februar 1861.
UeberblLck der Greigniffe im Gebiete der politischere und materiellen Interessen.
Frankfurt, 16. Februar. Dänemark hält in seiner am Bundestage abgegebenen Erklärung die bereits durch die Note vom 10. Sept. v. I. bekannte „Ueberzeugung" fest, daß die von dem Bundesbeschlusse vom 8. März v. I. ausgestellten Forderungen (beschließende Befugniß der holsteinischen und lauenburgischen Stände für die gemeinschaftlichen Angelegenheiten) durch die geschichtlichen und rechtlichen Verhältnisse nicht begründet seien und sich als völlig unausführbar herausstellen müßten. Es bezieht sich sodann auf die Note vom 10. Sept. v. I., um darzuthun, daß das Finanz-Gesetz vom 3. Juli v. I., welches dem neuen und, nach dänischer Auffassung, dem Beschluffe vom 8. März eine neue und unerwartete Tragweite gebenden Vorgehen des Bundes Anlaß gegeben, nur eine Wiederholung und Zusammenstellung früher nach der souverainen Entscheidung des Königs getroffener Finanzbestimmungen sei, namentlich des Patentes vom 25. Sept. 1859, das lange vor dem Beschlusse vom 8. März und mithin zu einer Zeit, wo die Bundes-Versammlung noch keine Competenz in Betreff der gemeinschaftlichen Finanzen beansprucht habe, den Antheil Holsteins an denselben für die Periode 1860—62 festgestellt habe. Es wird sodann die rückwirkende Kraft des Beschlusses vom 8. März v. I. auf das Patent vom 25. Sept. 1859 bestritten und eine solche Anwendung für unvereinbar mit den landesherrlichen Rechten des Königs und für im Widerspruche mit dem Wortlaute des Beschlusses selbst erklärt, da derselbe nur für die Zukunft eine Bedingung habe aufstellen wollen. Auchsei das Patent vom 25. Sept, bereits in der Note vom 2. Nov. 1859, so wie in der am 8. März abgegebenen Erklärung des Gesandten erwähnt worden, also die Bundes-Versammlung keineswegs damit unbekannt gelassen worden. In Bezug auf das eventuell wieder aufzunehmende Executions-Ver- fahren wird bemerkt, daß das durch den Bundesbeschluß vom 12. Aug. 1858 emge- leitete Executions-Verfahren schon in formeller Beziehung schwerlich durch die Gesetzgebung des Bundes gerechtfertigt gewesen sei. Materiell habe aber letztgenannter Beschluß unter ganz anderen Voraussetzungen und zu einem ganz verschiedenen Ziele das Executions-Verfahren in Aussicht genommen, als jetzt vorhanden sem wurden, nämlich zur Aufhebung verschiedener beanstandeter Verfassungs-Bestimmungen der Her- zogthümer Holstein und Lauenburg, welcher Zweck bald nachher durch das Patent vom 6. Nov. 1858 erreicht worden sei. Würde jetzt ein Executions-Verfahren wieder eröffnet, so würde es beim ersten Stadium anfangen, aber auch nur als seinen Gegenstand und als Inhalt des Definitivirms diejenige Forderung ausstellen müssen, welche die