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Intelligenz-Blatt der freien Madi Frankfurt, ^^ verbunden mit dem Amtsblatt, Organ der hiesigen Staatsbehörd ett,

und den Frankfurter Nachrichten als Extrabeilage.

(Expedition: am Gekstpförtchen, Schlachthausgasfe 21.)

M 36 Dienstag den 12, Februar 186t

VLM^ Abonnements für dieses Semester werden noch mit Nach­lieferung bereits erschienener Nummern in der Expedition angenommen, es wird jedoch um bald gefällige Bestellung gebeten, weil nur wenige complete Exemplare noch vorhanden sind.

UeberblLek der Greignèjse im Webiete der politischen und materielle« Interessen.

Frankfurt, 12. Februar. (Zur Situativ n). Zur Beseitigung von Beden­ken, welche bei einzelnen Gerichten über die Ausführung der preußischen Amnestie- Ordre vom 12. v. Mts. erhoben worden sind, hat der König!. Preußische Justiz- minister v. Bernuth durch Verfügung vom 6. d. Mts, folgende Anordnung getroffen: 1) Der allerhöchste 'Gnaden-Erlaß bezieht sich auch auf diejenigen Personen, welche bloß wegen Versuchs oder wegen Theilnahme an einem amnestirten Verbrechen oder Vergehen verurtheilt worden find; 2) baare Auslagen find unter den erlassenen Kosten mit inbe­griffen; 3) wenn die erlassenen Kosten auf das Grundstück des Verurtheilten hypothe­karisch eingetragen sind, so ist ihre Löschung zu bewirken, es sei denn, daß das Grund­stück inzwischen bereits in das Eigenthum eines Dritten übergegangen ist; 4) wenn die Untersuchung theils amnestirte, theils andere strafbare Handlungen zum Gegenstand gehabt hat, und demnächst über alle Handlungen ein Straf Erkenntniß ergangen ist, so ist eine verhältnißmäßige Herabsetzung der gesummten Strafe zu bewirken. Geht aus dem Erkenntnisse nicht hervor, welche Strafe auf die amnestirten Handlungen zu rechnen ist, so muß an den Justizminister berichtet werden; 5) was die noch nicht rechtskräftig verurtheilten Personen betrifft, so sind die Obergerichte aufgefordert, eine tabellarische Uebersicht derselben anzufertigen und diese Ende Juni dem Justizminister mit einem gutachtlichen Bericht einzureichen; die Vollstreckung der Strafe und die Einziehung der Kosten ist bis zur Entscheidung desselben auszusetzen; 6) denjenigen Personen, welche sich der Untersuchung und Entscheidung amnestirter Verbrechen oder Vergehen früher durch die Flucht entzogen haben, soll die ungehinderte Rückkehr in die preußischen Staaten gestattet werden und sind die Gerichte, so wie die Beamten der Staatsanwalt­schaft angewiesen, von der Verhaftung solcher heimkehrenden Flüchtlinge abzustehen und die gegen sie erlassenen Steckbriefe zurückzunehmen. Falls sie demnächst zur Strafe ver­urtheilt werden, ist mit Aussetzung der Strafvollstreckung an den Justizminister zu berichten. — Man schreibt einem norddeutschenBlatte vomRhein: „Es scheint sich in den höheren