Intelligenz-Blatt
der freien Stadt Frankfurt verbunden mit dem Amtsblatt, Organ der hiesigen Staatsbehörden, M und den Frankfurter Nachrichten als Extrabeilage.
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(Expedition: am Geksttzförtchen, Schlachthaus gaffe 21.)
Jg 16. Samstag den 19. Januar 1861.
Aboynementsprets für's halbe Jahr 2 fl. 30kr. Tägliche Ausgabe außer Dontags Einrückungsgebühren: 6 kr. für die ganze, 3 kr. für die gespaltene Zeile.
Ueberblick der Ereignisse im Gebiete der politischen und materiellen Interessen.
Frankfurt, 19. Januar. Nachdem man bereits seit mehreren Tagen in verschiedenen deutschen Blättern von Beschlüssen hinsichtlich Schleswigs gelesen hatte, die in einer Cabinetssitzung gefaßt worden seien, theilen die Dänischen Blätter endlich den dänischen Text der beiden beschlossenen und von dem Könige von Dänemark gntgeheißenen Patente mit. Diese lauten wie folgt: I Patent, betreffend einige Vorschriften über die Confirmation der Katechumenen im Stift Schleswig. Es hat St. Maj. dem Könige gefallen, durch allerhöchste Resolution vom 4. d. M. nachstehende Vorschriften, betreffend die Konfirmation der Katechumenen, festzusetzen: §. 1. Die im §. 3 des Kanzleipatents vom 12. August 1820 enthaltenen Bestimmungen, wonach das für die Katechumenen angeordnete öffentliche Examen am Confirmationstage vor der Confirmation vorgenommen werden soll, Wird aufgehoben, und die genannten beiden Acte sollen künfttahin, jeder für sich besonders, an verschiedenen Tagen vorgenommen werden. §. 2. Während die Sprache, die an jedem Orte für den öffentlichen Unterricht gilt, auch ferner bei der Unterweisung und dem Examen der Katechumenen benutzt werden soll, sollen mit Hinsicht auf die Confirmationshandlung die zufolge Anhang Lit. A. zur Verordnung, betreffend dieVer- faffung des Herzogthums Schleswig vom 15. Februar 1854, für kwchlicke Handlungen geltenden.Regeln zur Anwendung kommen. §. 3. Das von dem vormaligen schleswig- schen Oberconsistorium auf Gottorf ausgegangene Circular vom 25. Februar 1831, wodurch die über die Confirmation von Kindern außerhalb der Parochie geltenden Vorschriften eingeschârft und näher festgesetzt worden sind, wird aufgehoben, und wird es in Folge hievon in der Zukunft jedem freistehen, seine Kinder ausserhalb des Kirchspiels confirmiren zu lassen, ohne hiezu ein Erlaubnißzeugniß seines Kirchspielpriesters nöthig zu haben. — Vorstehendes wird hierdurch für alle Betreffenden zur Nachachtung und Nachlebung bekannt gemacht.
Das königliche Ministerium für das Herzogthum Schleswig.
Kopenhagen, 9. Januar 1861. Wolfhagen.
II. Circular an sämmtliche Kirchenvisitatoren im Herzogthum Schleswig. Nachdem das Ministerium die unterm 21. Jan. und 17. März vorigen Jahres verlangten Einberichtungen, betreffend die VerfahrungSweise bezüglich der Ausübung der den Kirchen-