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Zntettigenz-Blatt

der freien Stabt Frankfurt, verbunden mit dem Amtsblatt, Organ der hiesigen Staatsbehörden, und den Frankfurter Nachrichten Äs Extrabeilage. i

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(Expedition: am Geistpförtchen, Schlachthausgasse 21.)

^L 12. Dienstag den 15. Januar 1861.

AbonnementSpr-ets für's halbe Jahr 2 fL 30kr. Tägliche Ausgabe außer Montag- Li nrückungs gebühren: 6 kr. für die ganze, 3 kr. für die gespaltene Zeile.

UeberbliS der Ereignisse im Gebiete der politischen und materiellen Interessen.

Frankfurt, 15. Januar. Man schreibt der Elberfelder Zeitung über die Bun- des-Execution: „Wir müssen besonders betonen, daß es sich nicht um ein Vor­schreiten Preußens in dteser Sache, sondern um jenes des gesammten deutschen Bundes handelt. Der Bund also, nicht Preußen allein, hat die Aufgabe zu erfüllen, daß dem Herzogthume Holstein, dem sich weigernden Dänemark gegenüber, zu .seinem Rechte verholfen wird. Die Angelegenheit S chleswigs kommt vorläufig nicht in Betracht, da es sich augenblicklich um eine innere deutsche Bundes-Ange­legenheit handelt, in welche sich keine andere Macht Europa's einzumischen hat. In dieser Beziehung sind auch schon früher befriedigende Erklärungen Seitens der Mächte gemacht worden. Die mit Dänemark getroffenen Verabredungen hin­sichtlich des Herzogthums Schleswig bleiben in ihrem ganzen verpflichtenden Um­fange bestehen, und die deutschen Großmächte werden nicht unterlassen, Dänemark zu gelegener Zeit an die Erfüllung dieser von ihm eingegangenen Ver­pflichtungen ernst zu mahnen. Eine Vermischung der holsteinischen Ange­legenheit uno der schleswig'schen würde in diesem Augenblicke leicht europäische Verwicklungen heraufbeschwören können. Die Hinausschiebung der schles­wig'schen Sache ist daher durch das Interesse des Herzogthums Holstein geboten. Zu­nächst würd der deutsche Bund den Beschluß zu fassen haben, daß der Aufschub der Bundes-Executton zurückgenommen und das Nöthige zur Ausführung der­selben eingeleitet werde. Es ist darauf hinzuweisen, daß nach der definitiven Aufhebung der Gesammt-Verfassung ein Jnterimtsttcum durch den Bundesbeschluß vom 8. März v. I. in dem Herzogthum Holstein festgestellt worden ist, wonach in sogenannten gemein­samen Angelegenheiten alle Anordnungen, die zur Geltung im eigentlichen Königreiche die Genehmigung des Retchsraths erfordern, für das Herzogthum Holstein (auch für Lauenburg) in Zukunft der Zustimmung der Provinzialstände bedürfen sollen. Dieser Beschluß ist nicht abhängig gemacht wotden von einer beipflichtenden Erklärung der dänischen Regierung; es ist vielmehr bestimmt ausgesprochen, daß keine dem zuwider laufende Anordnung als bindend erachtet werden könne. Auch dieser provisorische Zu- ständ des Herzogthums Holstein hat sich sonach keineswegs als gesichert dargestellt, ab-