Intelligenz-Blatt der freien MM Frankfurt, verbunden mit dem Amtsblatt, Organ der hiesigen Staatsbehörden, und den Fraulfurter Nachrichten als Extrabeilage,
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(Expedition: am Geistpförlchen, Schlachthausgaffe 21.)
â 284. Donnerstag den 29. November
1860
UeberbliS der Ereignisse im Gebiete der politischen und materiellen Interessen.
Frankfurt, 29. November. Die ministerielle „Preuß. Ztg." bringt an der Spitze ihres Blattes folgende officielle Erklärung: „Die Stratsregierung ist unablässig bemüht gewesen, dem Gesetze Achtung zu verschaffen und die Praxis der Verwaltung mit dem strengen Buchstaben desselben in volle Uebereinstimmung zu bringen. Jede Beschwerde, welche gegen Uedergriffe der Polizei bei der vorgesetzten Dienstbehörde einging ist mit Gewissenhaftigkeit geprüft und der Sache gemäß entschieden worden. Einige Untersuchungen über Vorgänge, welche jur Anzeige gekommen waren, sind augenblicklich im Gange. Die Staatsanwaltschaft ist durchaus nicht behindert gewesen, diejenigen Polizeibeamten, gegen welche ihrer Meinung nach dazu Veranlassung vorlag, vor den zuständigen Criminalrichter zu fordern. Umsomehr mußte es befremden, daß der Ober-Staatsanwalt Herr Schwarck in Anlaß eines Prozeffes gegen zwei Beamte der Polizei es angemessen gefunden hat, in seine Anklage eine Erzählung einzuflechten, die um so beunruhigender wirken mußte, alS sie zugleich die Behauptung enthielt, daß das in jener Erzählung geschilderte, dem Gesetz systematisch widersprechende Verfahren bet Polizeiverwaltung zu Berlin auch jetzt noch fortdauere. Indem wir von den Schritten, zu welchen die Staatsregierung durch den Inhalt jener Erzählung veranlaßt werden könnt«, zunächst noch absehe», geben tvir zuvörderst) nachdem die gerichtlichen Verhandlungen nunmehr auch in zweiter Instanz beendigt sind, es der Beurtheilung anheim, ob der Ober-Staatsânwalt die Anklage und Untersuchung gegen die von ihm der Ueber- schreitung der Amtsbefugnisse bezüchtigten Beamten der Berliner Polizeibehörde mit dem erforderlichen Maße der Umsicht, des Taktes unb der leidenschaftslosen Würde ge- führt hat. Die Staatsregierung wird ohne Zweifel zu überlegen haben, ob ein Beamter von so hervorragender Stellung dieselbe benutzen darf, um ohne eine in der Sache liegende Veranlassung gegen eine andere Behörde schwere Beschuldigungen zu einer Seit und an einem Orte zu erheben, wo es der letzteren nicht gestattet wqr, sich zu vertheidigen und über den Grund oder yngrund jenir Beschuldigungen sich auszuweisen. Das unangemessene Verfahren des Ober-Staatsanwalts hat einen mit den Pflichten eines Beamten völlig in Widerspruch stehenden Schtttt seitens eines der Angeschuldigten zur Folge gehabt. Wenn in solcher Weise Beamte, statt sich darauf zu beschränken, Gesetzwidrigkeiten, von denen sie Kunde zu haben glauben, den höheren Instanzen zur Untersuchung und Beschlußnahme in dem geordneten Wege anzuzeigen, sich an das Publikum wenden und die gewichtigsten Angelegenheiten zur Erreichung persönlicher Zwecke