Intelligenz-Blatt der freien Stadt Frankfurt, z^ verbunden mit dem Amtsblatt, Organ der hiesigen Staatsbehörden,M^DMA und den Frankfurter Nachrichten als Extrabeilage. t
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(Expedition: am Geistpförtchen, Schlachthausgaffe 21.)
^Z 272. Donnerstag den 15. November 1860.
Ueberblick der Ereignisse im Gebiete der politischen und materiellen Interessen.
Frankfurt, 15. November. Das Programm für den deutschen Handelstag zu Heidelberg lautet wie folgt: „Die Frage, ob der projectirte Handelstag ein allgemen deutscher oder ein auf die Zollvereinsstaaten unter Zuziehung der Hansestädte beschränkter sein solle, ist durch Majoritätsbeschluß zu Gunsten des ersteren entschieden worden, und sind demgemäß die Einladungen auch an die Handels- und Gewerbekammern der deutschen Provinzen Oesterreichs, so wie an jene von Mecklenburg und die deutschen Herzogthümer ergangen. Der Handelstag wird am 13. Mai 1861 beginnen, und wird demselben folgendes Programm unterbreitet: §. 1. Als Vorort für den Handelstag wurde Heidelberg erwählt und der Anfang der Conferenzen aus Montag, den 13. Mai 1861, festgesetzt. §. 2. Das Sitzungslokal ist in dem großen Aulasaale des Universttätsgebâudes , welcher uns von competenter Behörde bereitwillig zur Verfügung gestellt wurde. §. 3. Der Handelstag hat den Zweck, über Gegenstände des Handels von allgemeiner Wichtigkeit zu berathen, die gefaßten Beschlüsie in Vollzug zu setzen, beziehungsweise die Schritte einzuleiten, um denselben bei den betreffenden Regierungen Geltung zu verschaffen. Als besonders passende Gegenstände für die Verhandlungen der nächsten Versammlung bezeichnen wir: 1) Gleiche Münze, Maß und Gewicht in ganz Deutschland; 2) Verwaltung und Gesetzgebung der Eisenbahn; 3) die Aufhebung der Durchfuhr- und Schifffahrtszölle; 4) die Beseitigung der verschiedenen Uebergangssteuern; 5) Revision der Vorschriften über Abfertigung zollpflichtiger Gegenstände; 6) die baldige Einführung des in Nürnberg angebahnten allgemeinen deutschen Handelsgesetzbuches, eventuell einstweilige Einführung von Handelsgerichten. §. 4. Alle Handelskammern, beziehungsweise Handlungsvorstände von Deutschland sind berechtigt, sich bei dem Handelstage durch Bevollmächtigte in beliebiger Anzahl vertreten zu lassen. §. 5. Bei den Berathungen kann jeder der Anwesenden sich betheiligen; bet der Abstimmung steht jedoch jeder Corporation nur Eine Stimme zu. §. 6. Anmeldungen zur Theilnahme sind längstens bis zum letzten December dieses Jahres bei dem Vororte einzureichen. §. 7. Die Handelscorporationen, welche selbstständige Anträge bei dem Handelstage einzubringen beabsichtigen, haben dieselben bis zum 1. Februar möglichst genau und ausführlich motivirt bei dem Vororte einzureichen, welch letzterer dieselben drucken und an die sich zur Theilnahme gemeldet habenden Kammern so zeitig vertheilen lassen wird, daß den letzteren hinlänglich Zeit bleibt, die betreffenden Gegenstände im engeren Kreise zur Berathung zu ziehen. §. 8. Die angemeldeten Anträge, deren Jn- detrachtnahme von der Versammlung ausgesprochen wird, werden in der Reihenfolge