ZnteMgelrz-Blatt
der freien Madi Frankfurt, verbunden mit dem Amtsblatt, Organ der hiesigen Staatsbehörden, und den Frankfutter Nachrichten als Extrabeilage.
(Expedition: am Geistpförtchen, Schlachthausgaffe 21.)
J£ 252 Dienstag den 23. October 1860.
Ueberblick der Ereignisse Lw Gebiete der politischen und materiellen Interessen.
Frankfurt, 23. October. (Die österreichische Verfassung.) Die österreichische Amtszeitung veröffentlicht ein Manifest des Kaisers Franz Joseph, welches ein Diplom einführt, das auf Grundlage der pragmatischen L-anction erlassen, ür die Regierungsnachfolger bindend, bei jedem Thronwechsel an die Länder auszu- ertigen und in die Landesgesetze einzutragen ist. Das Diplom verkündet, daß die ge- etzgebende Gewalt künftig nur unter Mitwirkung der Landtage und des Reichsrathes ausgeübt werden soll. Die Zahl der durch die Landtage zu entsendenden Reichsräthe soll auf ein hundert erhöht werden, welche im Verhältniß der Länderausdehnung dcr Bevölkerung und Steuerquote zu vertheilen sind. Das Ministerium der Justiz, des Cultus und des Innern sind "als allgemeine Centralstellen aufgehoben. Die Hofkanzlet für Ungarn ist hergestellt und eine solche für Siebenbürgen angeordnet. Der ungarische Hofkanzler ist Mitglied des Ministeriums. Die Angelegenheiten der übrigen Länder werden durch einen Staatsminister im Rathe des Kaisers vertreten. Für das Unterrichtswesen ist eine eigene Behörde zu bestellen. Die Justiz ist für alle nicht-ungarischen Länder im Ministerrathe durch den Präsidenten des Caffationshofes vertreten, voUswirth- schaftliche und Handelsintereffen im Ministerrathe durch den Handelsminister. Die finanziellen Attributtonen des Reichsrathes sind bedeutend erweitert. Die Aufnahme neuer Anleihen, die Convertirung bestehender Anleihen, die Belastung oder Veräußerung von unbeweglichem Staatseigenthum sind von der Zustimmung des Reichsrathes abhängig; das Zollwesen, Münz-, Geld- und Creditwesen, die Grundsätze des Zettelbankwesens, Post-, Telegraphen- und Eisenbahnwesen sind nur unter Mitwirkung des Reichsrathes zu behandeln. Die übrigen Gegenstände der Gesetzgebung sind zur Competenz der einzelnen Landtage gehörig. Zur Behandlung der gemeinsamen Angelegenheiten der nichtungarischen Länder ist die Zusammentretung der diesen Ländern angehörenden Reichsräthe vorbebalten. Wegen der Organisation der nichtungarischen Länder werden umfassende Weisungen an den Staatsminister erlassen auf Grundlage der Selbstverwaltung. Vertretung aller Klassen und Jntereffen bei diesen Landtagen ist ausgesprochen. Die alsbaldige Vorlage der Landesordnungen nach diesen Grundsätzen mit möglichster Beschleunigung der Einberufung der Landtage ist anbefohlen. Ungarns versaffungs- mäßige Einrichtungen werden hergestellt. Die ungarische Sprache als Amtssprache in der Gerichts- und politischen Verwaltungs-Sphäre anerkannt, die Universität Pesth wieder eröffnet, die Abschaffung der Frohnden und adeligen Steuerfreiheit bestätigt, die Ver-