Intelligenz-Blatt
der freien KM Frankfurt, ^^^. verbunden mit dem Amtsblatt, Organ der hiesigen Staatsbehörden, und den Frankfutter Nachrichten als Extrabeilage. »
(Expedition: am Geistpföttchen, Schlachthausgasse 21.)
M 230. Donnerstag den 27. September 1860.
Abonnements auf das Intelligenz- und Amtsblatt und die Frankfurter Nachrichten werden täglich oder vom 1. October beginnend, zu ermäßigtem Semester-Preise von der Expedition angenommene
Ueberblick der CreLgniffe Lm Gebiete der politischen und materiellen Interessen.
Frankfurt, 27. September. Nachstehend folgt die preußische Antwort auf das österreichische Memorandum in der Zolleinigungs-Frage: „Durch den k. k. österr. außerordentlichen Gesandten und bevollmächtigten Minister, Grafen v. Karolyi, ist der k. preußischen Regierung Anfangs Juli d. I. ein Promemoria in Betreff der Wiederaufnahme commissarischer Verhandlungen zwischen dem Zollvereine und Oesterreich unter dem Ersuchen, darüber die Aeußerung der k. Regierung zu erhalten, mitgetheilt worden. In diesem Promemoria wird der Inhalt der von Preußen, Bayern und Sachsen unterm 23. Sept: v. I. an Oesterreich gerichteten Eröffnung und der österreichischerseits unter dem 13. October v. I. daraus ertheilten Erwiderung recapitultrt, und constatirt, daß Bayern und Sachsen sich mit dem in dieser Erwiderung angedeuteten sofortigen Ueber- gange von den int Art. 3 des Vertrages vom 19. Febr. 1853 verabredeten zu den im Art. 25 vorhergesehenen Verhandlungen ausdrücklich einverstanden erklärt haben, während von Preußen eine Antwort bisher nicht erfolgt sei, und es wird aus dieser Darstellung der Sachlage die Folgerung gezogen, daß es sich gegenwärtig nicht mehr um Fortsetzung der Verhandlungen im Sinne des Art. 3 â. a. O. handle, sondern daß die Einleitung der für das laufende Jahr 1860 im Art. 25 vorgesehenen Verhandlungen an der Reihe stehe. Zu einer Rückäußerung auf die Note des Grasen v. Rechberg vom 13. October v. I. lag nach diesseitiger Ansicht keine Veranlassung für Preußen vor. Aus den in dieser Note enthaltenen Pemerkungen über das Verhältniß der im Art. 3 des Vertrages verabredeten zu den im Art.' 25 desselben vorgesehenen Verhandlungen konnte eine solche Veranlassung schon deßhalb nicht hergeleitet werden, weil jene Bemerkungen nicht den Character eines bestimmten Antrages trugen, sondern sich nur als eine Motivirung der Bedenken darstellten, welche österreichischerseits gegen die Wiederaufnahme der im April 1858 vertagten Verhandlungen geltend gemacht würden, eine Motivirung, auf welche man diesseits nicht weiter einzugehen hatte, da der österr. Regierung voü vorn herein die Entschließung über die Wiederaufnahme dieser Verhandlungen überlassen worden war. Wenn