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Zntelligenz-Blatt

der freien jiUM Frankfurt,

verbunden mit dem Amtsblatt, Organ der hiesigen Staatsbehörden, und den Frankfurter Nachrichten als Extrabeilage. K

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(Expedition: am Geistpförtchen, Schlachthausgasse 21.)

â>M)^ Samstag den 15 September 1860.

Ueberblick der MreignMe im Gebiete der politischen und materiellen Interessen.

Frankfurt, 15. September. Der „KölnischenZcitung" zufolge hat der Erb­prinz von Schleswig-Holstejn an den König von Dänemark folgenden Protest gerichtet: Sire! Ew. Majestät haben den gegenwärtig versammelten Ständen des Herzogthums Holstein den Entwurf eines Bèrfassungsgèsètzes vorlegen lassen, in dessen erstem Artikel bestimmt ist, daß das Herzogthum Holstein mit der Ew. Majestät königlichen Scepter untergebenen dänischen Monarchie durch das unter dem 31. Juli 1853 von Ew. Maje­stät erlassene Thronfolgegesetz für die dänische Monarchie auf immer vereinigt sei. Ich habe bei Erlassung des Thronfolgegesetzes vom 31. Juli 1853, so wie der dasselbe er­wähnenden schlèswig'schen und holstein'schen, so wie sonstigen Verfassungen geglaubt, schweigen zu dürfen, weil entweder für diese Acte, wenigstens in ihrem meine Rechte berührenden Theile, die Zustimmung der betreffenden Landesvertretungen nicht in An­spruch genommen war, oder weil ich nicht hoffen durfte, daß meine Vorstellungen unter den damals obwaltenden Verhältnissen einen Erfolg haben würden. Gegenwärtig haben Ew. Majestät geruht, die Stände des Herzogthums Holstein auffordern zu lassen, dem Thrönfolgegesetz vom 31. Juli 1853 eine Anerkennung zu ertheilen, welche demselben freilich einen rechtlichen Werth nicht gewähren, wohl aber vielleicht die thatsächliche Be­deutung desselben erhöhen könnte. Ew. Majestät dürften zugleich, da Sie nach Alteri- rung der Geltung des Verfassungsgesetzes vom 2. October 1855 und nach Aufhebung eines Theils der holstein'schen Verfassung im Begriffe sind, die Verhältnisse Allerhöchst­erer Herzogthümer neu zu ordnen, in der Lage sein, den Gefühlen der Gerechtigkeit und des Wohlwollens Raum zu geben, welche ich bei- Ew. Majestät persönlich nie be­zweifeln zu dürfen geglaubt habe. Es wird meiner Darlegung hier nicht bedürfen, daß nach dem durch Gottes Rathschluß hoffentlich fernen Abgänge des Mannsstammes der ältern könig­lichen Linie des oldenburgischen Hauses die jüngere königliche Linie desselben nach dem Rechte der Erstgeburt in den HerzogthÜmern Schleswig und Holstein zum Throne berufen ist. Nachdem nun meines Herrn Vaters Liebden sich genöthigt gesehen hat, zu erklären, den von Ew. Majestät in Bezug auf die Erbfolge gefaßten oder künftig zu fassenden Beschlüssen in keiner Weise entgegentreten zu wollen, folglich sich passiv zu verhalten, ist mir die Pflicht auf^rlegt, gegenüber dem Thronfolgegesetz vom 3p Juli 1853, dieses mein und meines Hauses Erbrecht an den HerzogthÜmern Schleswig und Holstein, sowie- die sonst eventuell mir und meinem Hause nach Gottes Rathschluß zufallenden Erbrechte zu wahren. Ich darf daher Ew. Majestät in tiefster Ehrerbietung zunächst bitten, die den holsteinischen