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Intelligenz-Blatt der freien Stadt Frankfurt, verbunden mit dem Amtsblatt, Organ der hiesigen Staatsbehörden,M^^U^W und den Frankfurter Nachrichten als Extrabeilage.

(Expedition: am Geistpförtchen, Schlachthausgasse 21.)

M 138. Dienstag den 12. Juni 1860.

Ueberbliek der Ereignisse im Gebiete der politischen und materiellen Interessen.

Frankfurt, 12. Juni. Bekanntlich hatte die Bundesversammlung durch Beschluß vom 12. August 1858 ein bundesgesetzliches Executionsverfahren gegen Dänemark ein­geleitet, weil die dänische Regierung den durch den Bundesbeschluß vom 11. Februar 1858 ihr auferlegten Verpflichtungen ttachzukommen sich weigerte. Inzwischen beschloß die Versammlung am 8. März d. I. vorläufig von dem Verfahren Abstand zu nehmen, obwohl die Verpflichtungen noch nicht erfüllt seien, knüpfte jedoch hieran die Bedingung, daß während des herrschenden Zwischenzustandes alle Gesetzesvorlagen, welche dem Reichs­rathe zugehen, auch den Ständen der Herzogthümer Holstein und Lauenburg vorgelegt werden, und kein Gesetz über gemeinschaftliche Angelegenheiten, namentlich auch in Finanz­sachen, für die Herzogthümer erlassen werde ohne Genehmigung genannter Stände. „In directem Widerspruch mit diesem Beschlusse," deducirt die „Preußische Zeitung," „hat so eben die dänische Regierung ein Finanzgesetz für die gesammte Monarchie für das Finanzjahr 1860 bis 1861 publicirt. Dieses Gesetz ist in genauer Uebereinstimmung mit den Beschlüssen des dänischen Reichsrathes, ist aber den holsteinischen Ständen gar nicht, auch nicht einmal zur Begutachtung, vorgelegt worden: Die auf 12,280,185 Thaler veranschlagten Einnahmen der Gesammtstaatskasse werden von den gesammt- lichen Ausgaben, die auf 16,689,166 Thaler veranschlagt sind, um etwa" 4,400,000 Thaler überstiegen. Diesen Mehrbedarf hat man auf die einzelnen Theile der Monarchie vertheilt, und Holstein hat darnach einen Zuschuß von 908,880 Thalern zu den Kosten des Gesammtstaats zu leisten. Das Resultat ist, daß der dänische Reichsrath, in welchem das Herzogthum Holstein nicht vertreten ist, die Summe von 908,880 Thlr. aus den Taschen der Holsteiner bewilligt, und daß die dänische Regierung das nur mit dem Reichsrath vereinbarte Finanzgesetz auch für Holstein und Lauenburg publicirt hat. Daß noch obendrein der Zuschuß Holsteins, im Verhältniß zu früheren Jahren, erheblich erhöht worden ist, kommt der principiellen Bedeutung dieses Schrittes der dänischen Regierung gegenüber kaum in Betracht. Die Sachlage ist also diese: Die deutsche Bundesversammlung hat durch ihren Beschluß vom 8. März d. I. die fernere Sistirung des Executionsverfahrens gegen Dänemark von einer bestimmten Bedingung abhängig gemacht. Das dänische Gouvernement hat jetzt dieser Bedingung offen und direct zuwidergehandelt. Wir müssen erwarten, welche Maßregeln die Bundesversamm­lung zur Aufrechterhaltung ihres Beschlusses vom 8. März d. I. ergreifen wird,"