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freien MM Frankfurt, len mit dem Amtsblatt, Organ der hiesitzen Staatsbehörden, und den Frankfurter Nachrichten als Extrabeilage.
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(Expedition: am Geistpförtchen, Schlachthausgasse 21.)
M 136. Samstag den 9. Juni 1860.
Ueberblick der Ereignisse im Gebiete -er politischen nn- materiellen Interessen.
Frankfurt, 9. Juni. (Der deutsche Juristentag.) Die Mitglieder beinahe aller bemerkenswerthen Stände und Fächer in Deutschland haben bekanntlich, zum Theil schon seit längerer Zeit, ihre äußerlich sichtbare persönliche Einigung durch jährlich wiederkehrende Wanderversammlungen gesunden. Aerzte und Naturforscher, Schulmänner und Philologen, Forst- und Landwirthe, Ingenieure, Apotheker u. s. w. sind in solchen gewöhnlich im Spätsommer stattfindenden Versammlungen vertreten. Die der protestantischen Kirche angehörigen Theologen erfreuen sich hierfür wenigstens gewisser Surrogate, z. B. ihrer'Kirchentage, der Gustav-Adolph-Vereine, die freilich zunächst einen andern, weit wichtigeren Zweck haben. Nur die Jünger der Themis, die im Kanzlei« und Aktenstaube mit Auslegung der Gesetze mühsam sich abarbeitenden Juristen entbehren bis jetzt eines solchen Einigungspunktes. Was war wohl hiervon der Grund? Etwa die Trockenheit der inneren Materie dieser Wissenschaft, sowie das mechanische Einerlei der äußerlichen Geschäftsbehandlung? Zum Theile wohl, doch nicht ganz allein. Der äußere Geschäftskreis, sowie zum Theile selbst der Inhalt der Wissenschaft' der Philologen und Schulmänner ist gewiß nicht erfrischender. Die eigentlichen Gründe aber sind nachhaltiger und liegen tiefer. Wir möchten diese darin suchen, daß kein Stand bezüglich seines praktischen Wirkungskreises noch so sehr an die Scholle seines speciellen Vaterlandes gebunden ist, als gerade jener der Rechtsgelehrten in Deutschland, und daß auf keinen Stand die politischen Verhältnisse, insbesondere die leider noch lockeren Einheitsverhältnisse unseres Gesammtvaterlandes, so tief eingreifend zurückwirken, als auf den oben genannten. Mit dem Mangel der Einheit in öffentlich rechtlicher Beziehung steht die übergroße Vielheit der Partikulargesetzgebungen in privatrechtlicher Hinsicht in genauestem Zusammenhänge. Wie wir nämlich als bekannt voraussetzen, hat so ziemlich jeder deutsche Bundesstaat sein besonderes Gesetzbuch, oft deren mehrere in seinen verschiedenen Landestheilen, neben mancherlei Lokal- und Gewohnheitsrechten. Es fehlte somit den im praktischen Berufe thätigen Rechtsgelehrten, und dazu gehört die große Mehrzahl (während dem sich nur eine kleine Minderzahl rein wissenschaftlich beschäftigt) an einem äußeren Kitt- und Bindemittel, während dem die anderen genannten Stände theils positiv ein solches besitzen, oder doch — mehr negativ — der Mangel eines solchen nicht so fühlbar hemmend auf ihren Geschäftskreis und ihre Wissenschaft zurückwirkt. Bei Allem dem wären auch für den deutschen Juristenstand sehr hoch und erhaben stehende Gegenstände zu nennen, die ein Schiboleth zur äußern Einigung abgeben könnten. Freilich gehören