Mtelligenz-Blatt der freien Aadt Frankfurt, ^T^ verbunden mit dem Amtsblatt, Organ der hiesigen Staatsbehörden, und den Frankfurter Nachrichten als Extrabeilage.
(Expedition: am Geistpförtchen, Schlachthausgasse 21.)
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Ueberblick der Ereignisse im Gebiete der politischen und materiellen Interessen.
Franksirrt, 3. Mai. (Zur Situation.) Hinsichtlich der Gutachten in der Bundes-Militär-Commission wird der „Elb.-Z." geschrieben, daß der Vertreter der zweiten Division des achten Bundes-Armeecorps (Baden) und der Vertreter der zweiten Division des zehnten Armeecorps (Oldenburg) Separat-Gutachten abgegeben und sich keineswegs dem Gutachten des Vertreters des zehnten Bundes-Armeecorps ganz angeschlossen haben. Das badische Gutachten schließt sich im Wesentlichen der preußischen Auffassung an, das oldenburgische wenigstens m dem wichtigen Puncte einer größeren Gleichförmigkeit der Organisation der deutschen Wehrkraft. Auch der Vertreter Oesterreichs und jener des Großherzogthums Hessen haben sich nicht unbedingt für die Ansicht, die Bundes-Kriegsverfassung sei nicht revisionsbedürftig, ausgesprochen, indem das großh. hessische Gutachten sich für eine Abänderung der betreffenden Bestimmungen für den Fall einer Uebertragung des Oberbefehls über die gesammten Streitkräfte des Bundes an einen deutschen Souverän, und das österreichische Gutachten sich für die Wahl eines Bundesfeldherrn in Friedenszeiten erklärt. Würtemberg theilt in der Hauptsache in gleicher Weise wie Baden die Auffassung Preußens. — Bekanntlich hat neuerdings Frankreich den Mächten vorgeschlagen, daß die beabsichtigte Confere nz sich auf eine Prüfung des Art. 92 der Wiener Sontzreß-Acte zu beschränken habe. Der betreffende Artikel lautet: „Die Provinzen von Chablais und Faucigny und das ganze Gebiet von Savoyen im Norden von Ugine, welche Sr. Maj. dem Könige von Sardinien gehören, sollen an der Neutralität der Schweiz, so wie sie von den Mächten anerkannt und garantirt ist, Theil nehmen. In Folge Dessen werden sich, so oft die der Schweiz benachbarten Mächte sich im Zustande offener oder drohender Feindseligkeit befinden, die Truppen Sr. Maj. von Sardinien, welche in diesen Provinzen sein könnten, sich zurückziehen, und zu diesem Zwecke durch das Wallis marschiren können, falls dieß nothwendig wird; irgend andre bewaffnete Truppen irgend einer andern Macht sollen weder durch die obengenannten Länder und Gebiete marschiren, noch ip ihnen stationiren dürfen, mit Ausnahme derer, welche die schweizerische Eidgenossenschaft daselbst aufzustellen für gut finden dürfte; vorausgesetzt jedoch, daß dieser Stand der Dinge in Nichts die Administration dieser Länder hindert,