Intelligenz-Blatt
der freien AM Frankfurt, ^^^
verbunden mit dem Amtsblatt, Organ der hiesigen Staatsbehörden,
»nd den Frankfurter Nachrichten als Extrabeilage.
(Expedition: am Geistpförtchen, Schlachthausgaffe 21.)
~ Jtë 98. Dienstag den 24. April 186o7~
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Ueberbliek der Ereignisse im Gebiete der politischen und materiellen Interessen.
Frankfurt, 24. April. Folgendes ist die Rede, welche in der Sitzung des Hauses der Abgeordneten in Berlin vor der Berathung der kurhessischen Frage der Minister der auswärtigen Angelegenheiten, Herr v. Schleinitz, an die Versammlung richtete: „Meine Herren! Der Antrag des Abgeordneten v. Vincke betrifft eine Angelegenheit, die nach mehr als einer Richtung hin von hoher Bedeutung ist. Es handelt sich dabei nicht nur um den gesammten öffentlichen Rechtszustand eines deutschen Nachbarlandes, sondern auch um diè Auslegung und Anwendung wesentlicher Bestimmungen des deutschen Bundesvertrags, und in sofern kann man sagen, daß diese Frage auch eine deutsche Verfassungsfrage ist. Diese letztere Seite der Sache, welche das Bundesverhältniß Preußens nahe berührt, ist für uns die wichtigste und hier ruht für Preußen vorzugsweise der Schwerpunct der ganzen Angelegenheit. In Folge bekannter Vorgänge, welche im Commissionsbericht vollständig geschildert sind, war durch den Bundesbeschluß vom 27. März 1852 nicht nur die Verfassung vom Jahre 1831, welche bis dahin mehr als zwanzig Jahre bestanden hatte, außer Wirksamkeit gesetzt und durch eine andere, jedoch nur in allgemeinen Umriffen genehmigte Verfassung ersetzt worden. Sechs Jahre später beantragte die kurhesstsche Regierung in Frankfurt die dèsinitioe Sanction dieser Verfassung, obgleich eine Einigung über den Inhalt derselben mit den Ständen des Landes nicht hatte erzielt werden können. Durch diesen Schritt Wurde der Bundestag und mit ihm die preußische Regierung in die Nothwendrgkech gesetzt, bte ganze Angelegenheit einer eingehenden Prüfung zu unterziehen und sich über dèn Rechtsbestand des Beschlusses auszusprechen. Die königliche Regierung konnte diesen Ausspruch nur unbekümmert um die Folgen, welche daraus entspringen möchten, thun ; gleichwohl durfte sie nicht übersehen, daß auch Preußen zu diesem Bundesb eschluß mitgewirkt hat, und dâß deßhalb Preußen die Pflicht äuferlegt war, bei seinem Ausspruch die Rücksicht bièraUf mit der unbeugsamen Achtung vor dem Gesetze zu verbinden. Es war deßhalb in 'hohes« Grade erwünscht,-daß der Bundesbeschluß vom 27. Marz 1852 dem Wortlaute nach die Erklärung zuließ, wonach den später getroffenen Anordnungen sowohl in Beziehung auf die Verfassung vom Jahre 1831 wie 1852 nur ein provisorischer Character gegeben wurde. Man mag diese Erklärung künstlich finden; sie